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Namensänderung

Normen

NamNÄndG

NamÄndVwV

Information

Allgemein:

Gemäß der §§ 1 und 3 NamNÄndG kann der Familienname eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Staatenlosen oder heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder eines Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtlings mit Wohnsitz im Inland auf Antrag geändert werden.

Voraussetzung ist das Vorliegen eines wichtigen Grunds. Dieser liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung überwiegt gegenüber den etwa entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter und den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehören.

Ein wichtiger Grund liegt z.B. vor, wenn es sich um einen ausländische Namen handelt, wenn der Name anstößig ist oder den Namensträger lächerlich macht. Kein wichtiger Grund ist es, wenn der Familienname der Person nicht mehr gefällt etc.

Entsprechendes gilt gemäß § 11 NamNÄndG für die Änderung des Vornamens, wobei hier geringere Anforderungen an den wichtigen Grund bestehen.

Gesonderte Vorschriften:

Spezialgesetzlich geregelte Möglichkeiten zur Namensänderung bestehen nach dem Ehegattennamensrecht, im Rahmen einer Einbenennung oder für den Fall der Änderung des Geschlechtseintrags gemäß dem neuen § 2 Abs. 3 SBGG (Geschlechtszugehörigkeit).

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