Mediation - Rechtsanwalt als Mediator
MediationsG
ZMediatAusbV
1. Allgemein
Neben dem Familienrecht ist insbesondere das Arbeits- und Wirtschaftsrecht das Haupttätigkeitsfeld von juristischen Mediatoren. Die Tätigkeit als Mediator kann u.a. von Rechtsanwälten wahrgenommen werden und erfordert die Zusatzausbildung als Mediator. Daneben sind auch Psychologen, Sozialpädagogen etc. als Mediatoren tätig.
Eine arbeitsrechtliche Mediation kann z.B. in folgenden Fällen angewandt werden:
Konflikte von Arbeitnehmern untereinander (Mobbing)
Konflikte des Arbeitnehmers mit dem Vorgesetzten
Konflikte des Arbeitnehmers mit der Unternehmensführung
Konflikte des Betriebsrats mit dem Vorgesetzten
Konflikte des Betriebsrats untereinander
Konflikte des Betriebsrats mit anderen Interessenvertretungen (z.B. der Jugend- und Auszubildendenvertretung)
Konflikte der Unternehmensführung untereinander
Bezüglich der Haftung aufgrund fehlerhafter Beratung ist zwischen der Tätigkeit eines anwaltlichen Mediators und der eines nichtanwaltlichen Mediators zu unterscheiden: Beide sind gleichwertig zur umfangreichen Sachverhaltsaufklärung und zur Feststellung der Ziele der zu betreuenden Parteien verpflichtet. Der anwaltliche Mediator ist darüber hinaus aber auch zur juristischen Beratung berechtigt und verpflichtet. Er muss gegebenenfalls beiden Parteien zur Erreichung ihrer Ziele verschiedene rechtliche Möglichkeiten aufzeigen, was bei gegenseitigen Interessen sehr sorgfältig zu dokumentieren ist.
Dies wurde mit der ersten Entscheidung des BGH zur Haftung des Mediators bestätigt:
"Übernimmt es der anwaltliche Mediator, einvernehmliche rechtliche Lösungsvorschläge zu entwickeln, kann eine Rechtsdienstleistung vorliegen; die Haftung des Mediators bestimmt sich dann regelmäßig nach den Maßstäben der Anwaltshaftung (BGH 21.09.2017 - IX ZR 34/17).
2. Vergütung
Gemäß § 34 RVG soll der als Mediator tätige Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, bestimmt sich die Vergütung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, d.h. § 612 Abs. 2 BGB.
Wird die Mediation in einem anhängigen Verfahren von einem Richter durchgeführt, so entsteht nach der Entscheidung OLG Hamm 23.06.2006 - 23 W 246/05 für den beteiligten Rechtsanwalt gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV eine Terminsgebühr (Rechtsanwaltsvergütung - Gerichtliche Tätigkeit).
Mehrbrey: Handbuch Streitigkeiten beim Unternehmenskauf - M&A Litigation; 1. Auflage 2018