Abmahnung durch die Kanzlei Denecke, Priess und Partner i.A.d. Vincent Peters Photography wegen einer Urheberrechtsverletzung im Internet

Abmahnung durch die Kanzlei Denecke, Priess und Partner i.A.d. Vincent Peters Photography wegen einer Urheberrechtsverletzung im Internet
04.03.2016431 Mal gelesen
Die Kanzlei Denecke Priess und Partner mahnt im Auftrag von Vincent Peters Photography wegen der Verletzung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an einem Bild ab. Insgesamt soll ein Betrag in Höhe von 2.941,20 EUR geltend gemacht werden.

In der uns vorliegenden Abmahnung rügen die Rechtsanwälte Denecke Priess und Partner, der Abgemahnte habe urheberrechtlich geschütztes Bildmaterial auf dessen Internetseite verwendet und somit öffentlich zugänglich gemacht. Urheber des Bildmaterials ist der "international renommierte Berufsfotograf" Vincent Peter Warfelmann, dessen Werke auf seiner Internetseite zusehen sind (www.vincentpetersphotography.com). Die Nutzung des Bildmaterials im Sinne einer Vervielfältigung und einem öffentlichen Zugänglichmachen gemäß §§ 16, 19a UrhG sei ohne die Einwilligung durch den Rechteinhaber Vincent Peters Photography geschehen.

Diese widerrechtliche Nutzung sei gemäß §§ 97, 97a, 101 UrhG Grundlage für eine Reihe von Ansprüchen, die die Kanzlei nun für ihre Mandantin gelten machen möchte. Hierzu zählen:

  1. Auskunftsanspruch über den Umfang und Dauer der Nutzung/Verletzungshandlung durch den Abgemahnten auf weiteren Seiten, Portalen oder Medien. Zudem Auskunft darüber, wann das Bild auf der Internetseite des Abgemahnten eingestellt und wann es gelöscht wurde. Darüber hinaus, woher das Bild bezogen und wie es verbreitet wurde und ob Lizensierungen stattgefunden haben.
  2. Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, der das Löschen des Materials auf der Interseite mitsamt der URL sowie das Unterzeichnen einer Unterlassungserklärung vorsieht.
  3. Schadensersatzanspruch nach der Lizenzanalogie, der sich danach richtet, wie viel der Abgemahnte für eine ordnungsgemäße Lizensierung hätte zahlen müssen. Hier wird ein Betrag in Höhe von 1.069,50 EUR angesetzt. Dieser Lizenzschaden wird zusätzlich mit einem Aufschlag von 100% wegen fehlender Quellennennung versehen. Außerdem wird darauf verwiesen, dass sich der Betrag erhöhen kann, wenn festgestellt wird, dass die Nutzung in einem größeren Umfang erfolgt, als bisher angenommen.
  4. Aufwendungsersatz für die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 805,20 EUR bei einem Streitwert von 11.000, 00 EUR.

Insgesamt fordern die Anwälte Denecke Priess und Partner somit einen Betrag von 2.941,20 EUR.

Wie sollten Sie mit einer solchen Abmahnung umgehen?

Wir empfehlen, Rechtsrat von einem Experten auf dem Gebiet des Urheberrechts einzuholen. Abmahnungen im Urheberrecht sind grundsätzlich ernst zu nehmen. Dennoch bietet es sich nicht an, die vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen oder den oft sehr hohen Betrag schlichtweg zu zahlen. Verwenden Sie keine Unterlassungserklärungen aus dem Internet, diese sind häufig nicht von Juristen verfasst worden und bergen für Sie weitere Risiken.

Die Kanzlei Hämmerling und von Leitner-Scharfenberg vertritt bundesweit Abgemahnte wegen Verstößen gegen das Urheberrecht. Aufgrund unserer Erfahrung diesem Gebiet können wir mit Ihnen eine optimale Verteidigungsstrategie entwickeln. Sie können uns Ihre Abmahnung einfach übersenden. Setzen Sie sich mit uns in Verbindung und lassen Sie ihren Fall im Rahmen eines kostenlosen und unverbindlichen Erstgesprächs vorläufig einschätzen. Gerne können wir dann gemeinsam ein weiteres Vorgehen planen und für Sie das bestmögliche Ziel einer Verteidigung gegen eine Abmahnungen verfolgen: Keine Zahlung an den Abmahner.

  

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