Nicht jede Falschangabe des Schuldners kann eine Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigen

Nicht jede Falschangabe des Schuldners kann eine Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigen
23.10.2013288 Mal gelesen
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschangaben des Schuldners zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen begründen nach Ansicht des Bundesgerichtshofes die Versagung der Restschuldbefreiung nur dann, wenn sie subjektiv dem Zweck dienen, Leistungen zu erhalten oder zu vermeiden.

Als Schuldner, der ein Verbraucherinsolvenzverfahren über sich ergehen lässt, wird man gerade im Eröffnungsstadium mit einem Haufen Formularkram überhäuft. Oft versteht man die eine oder andere Frage gar nicht oder falsch. Und hier und da lauert dann ein Gläubiger, der die Falschbeantwortung zum Anlass nimmt, die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen. ...

 

Auf Antrag des Schuldners wurde über sein Vermögen am 25. November 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet, in dem er Restschuldbefreiung begehrt. Das Land Sachsen-Anhalt hat im Schlusstermin Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Begründet wird der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung damit, dass der Schuldner anlässlich einer von der Finanzverwaltung gegen ihn erwirkten fruchtlosen Pfändung am 12. Februar 2001 ein in seinem Eigentum stehendes seinerzeit sowohl der Zwangsversteigerung als auch der Zwangsverwaltung unterstelltes Hausgrundstück verschwiegen habe.

Das Amtsgericht hat den Versagungsantrag zurückgewiesen; auf die Beschwerde des Landes hat das Landgericht dem Antrag auf Versagung der Restschuldbefdreiung stattgegeben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren auf Restschuldbefreiung weiter.

 

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies die Sache dorthin zurück.

Die Entscheidung des Landgerichts verletzte den Schuldner in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, wenn deutlich werde, dass Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht eingeht, lasse dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen.

So verhalte es sich hier. Das Beschwerdegericht habe entscheidungserhebliches Vorbringen des Schuldners, mit dem er auf den Versagungsantrag erwidert hat, nicht zur Kenntnis genommen.

Der Versagungsgrund nach der Insolvenzordnung greife durch, wenn der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden.

Das Landgericht habe zu den subjektiven Anforderungen keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen. Seine konkludente Annahme, die subjektiven Voraussetzungen seien erfüllt, lasse wesentliches Vorbringen des Schuldners außer Betracht.

Der Schuldner habe zu dem Vorwurf, das Grundstück nicht angegeben zu haben, ausgeführt, er habe sich wegen der angeordneten Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung "wahrscheinlich davon leiten lassen", dass das Grundstück für ihn nicht mehr "verfügbar" gewesen sei. Keinesfalls habe dadurch jemand "geschädigt oder bevorteilt" werden sollen.

Das Landgericht habe diese Aussage nicht gewürdigt. Die Zurückweisung der Sache gibt dem Landgericht Gelegenheit, die übergangene Stellungnahme zu würdigen und gegebenenfalls weitere Feststellungen zu treffen.

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Fazit: Als Schuldner muss man eine Versagung der Restschuldbefreiung nicht gleich hinnehmen, auch wenn man sich falsch verhalten hat. Im Zweifelsfall wird ein Anwalt dahingehend Rat erteilen können, ob man erfolgreich gegen die Versagungsentscheidung vorgehen kann.

 

(Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.12.2007; IX ZB 189/06

Vorinstanz: Landgericht Halle (Saale), Beschluss vom 10.10.2006; 2 T 601/06

Amtsgericht Halle (Saale), Beschluss vom 28.07.2006; 59 IK 229/03)

 

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