Probleme des Schuldners durch Sparsamkeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Probleme des Schuldners durch Sparsamkeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
16.10.2013814 Mal gelesen
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs unterliegt Vermögen, das der Schuldner nach der Verfahrenseröffnung aus pfändungsfreiem Arbeitseinkommen angespart und auf ein Konto eines Kreditinstituts eingezahlt hat, dem Insolvenzbeschlag.

Schuldner haben, um Restschuldbefreiung zu erlangen, während der Wohlverhaltenszeit den pfändbaren Teil ihres Arbeitseinkommens an den Treuhänder abzuführen. Wenigen sparsamen Schuldnern gelingt es, vom pfändungsfreien Arbeitseinkommen ein Teil auf einem Sparbuch zurückzulegen, das man dann später für sich verbrauchen darf. Der Treuhänder hat ja seinen Teil gekriegt und darf hierauf nicht zugreifen - oder??

 

Auf Antrag des Schuldners wurde am 11. Dezember 2006 das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Der Schuldner errichtete am 25. April 2008 neben seinem Gehaltskonto ein weiteres Konto bei einem Kreditinstitut und zahlte hierauf einen Betrag von 1.000 € ein, den er aus seinen pfändungsfreien Lohneinkünften angespart hatte. Weitere Einzahlungen dieser Art folgten. Mit Beschluss vom 14. April 2009 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben, dem Schuldner Restschuldbefreiung angekündigt und der Treuhänder bestellt.

Nachdem der Schuldner dem Treuhänder mitgeteilt hatte, er habe im laufenden Insolvenzverfahrens 2.044,57 € angespart, hat dieser beantragt, die Nachtragsverteilung aus dem angesparten Vermögen anzuordnen. Das Insolvenzgericht hat dem entsprochen.

Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht den Beschluss aufgehoben und den Antrag des Treuhänders auf Durchführung der Nachtragsverteilung abgelehnt. Das Landgericht entschied, die Sparrücklagen des Schuldners fielen nicht in die Insolvenzmasse. Sie seien als unpfändbares Arbeitseinkommen anzusehen. Ein Insolvenzbeschlag käme nur in Betracht, wenn der Schuldner das unpfändbare Einkommen in pfändbare Gegenstände investiere. Der Umstand, dass er Geld beiseitegelegt habe, könne nicht dahin verstanden werden, dass er damit auf den Pfändungsschutz verzichte und sein unpfändbares Arbeitseinkommen der Insolvenzmasse zur Verfügung stelle.

 

Auf die Rechtsbeschwerde des Treuhänders hob der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Landgerichts auf.

Der angesparte Betrag gehöre zur Insolvenzmasse.

Nach der Insolvenzordnung werde die Nachtragsverteilung auf Antrag angeordnet, wenn Gegenstände der Masse nachträglich ermittelt werden. Handelt es sich bei dem Gegenstand um ein Sparkonto des Schuldners, so gehören hierzu nach der Insolvenzordnung das Sparbuch selbst und der verbriefte Rückzahlungsanspruch sowie die während des Insolvenzverfahrens angefallenen Zinsen.

Nicht in die Insolvenzmasse gehören die Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen. Eine Unpfändbarkeit der hier in Rede stehenden Sparrücklagen ist nicht gegeben. Unpfändbar war für den maßgeblichen Zeitraum von Dezember 2006 bis April 2009 lediglich das monatliche Einkommen, soweit es nicht der Pfändung unterlag.

Im Übrigen sei anerkannt, dass zum nach Verfahrenseröffnung begründeten Neuerwerb nicht nur das pfändbare Arbeitseinkommen des Schuldners aus Erwerbstätigkeit gehöre, sondern auch der Erwerb eines Gegenstandes mit insolvenzfreien Mitteln oder der Erlös bei Verkauf einer unpfändbaren Sache. Gleiches gelte für das aus dem unpfändbaren Bestand des Arbeitseinkommens angesparte Vermögen, das hier zudem auf ein neues Konto eingezahlt wurde und damit eine eigenständige Forderung gegen das Kreditinstitut begründet habe.

Danach war die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufzuheben. 

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Fazit: Insolvenzschuldner sollten sich genau überlegen, was sie mit ihrem unpfändbaren Arbeitseinkommen anstellen, wenn sie es nicht auf den Kopf hauen, was diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes vordergründig zu tun nahelegt. Es gibt indes auch Möglichkeiten, den Überschuss aus dem pfändungsfreien Einkommen, den man nicht verbrauchen muss, so auszugeben, dass ein Treuhänder/Insolvenzverwalter nicht darauf zugreifen kann. Näheres kann man mit seinem Anwalt besprechen.

 

(Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.09.2013; IX ZB 247/11

Vorinstanz: Landgericht Karlsruhe, Beschluss vom 19.08.2011; 11 T 204/11

Amtsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 13.05.2011; 2 IN 1249/06 )

 

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