Kein Rechtsmittel eines einzelnen Gläubigers gegen Nichtbestellung eines Sonderinsolvenzverwalters

Kein Rechtsmittel eines einzelnen Gläubigers gegen Nichtbestellung eines Sonderinsolvenzverwalters
03.09.2013249 Mal gelesen
Lehnt das Insolvenzgericht den Antrag eines einzelnen Insolvenzgläubigers auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ab, ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes der Insolvenzgläubiger selbst dann nicht beschwerdeberechtigt, wenn er die Prüfung und Durchsetzung eines auf Ersatz eines

Gesamtschadens gerichteten Anspruchs erreichen will.

Eine Gläubigerin hat die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters beantragt, der einen Schadensersatzanspruch gegen den Insolvenzverwalter geltend machen soll. Sie wirft dem Verwalter vor, die Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie die Warenvorräte der Insolvenzschuldnerin an den nach eigenen Angaben nicht zahlungsfähigen Sohn der Geschäftsführer der Schuldnerin verkauft und übergeben, die Kaufpreisforderung aber weder gesichert noch durchgesetzt zu haben.

Das Insolvenzgericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, weil der einzelne Gläubiger nicht berechtigt sei, die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zu beantragen; er müsse vielmehr eine Gläubigerversammlung einberufen lassen, die über den Antrag auf Bestellung des Sonderinsolvenzverwalters zu beschließen habe.

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist vom Landgericht als unzulässig verworfen worden.

Der einzelne Gläubiger sei jedoch nur dann beschwerdeberechtigt, wenn die Gläubigerversammlung den Antrag auf Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters gestellt habe.

Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Gläubigerin weiterhin die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters erreichen.

 

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Rechtsbeschwerde unstatthaft sei.

Voraussetzung der Statthaftigkeit der Insolvenzrechtsbeschwerde ist, dass für den Rechtsbeschwerdeführer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet war. Dem einzelnen Insolvenzgläubiger stehe jedoch kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts zu, keinen Sonderinsolvenzverwalter zur Durchsetzung eines Anspruchs gegen den Insolvenzverwalter zu bestellen.

Das fehlende Antrags- und Beschwerderecht des einzelnen Insolvenzgläubigers sei nicht das Ergebnis eines Redaktionsversehens. Dieser Fall ist hier vielmehr nicht geregelt. Der Insolvenzverwalter wird im Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellt. Ein Antrag eines Verfahrensbeteiligten wird nicht vorausgesetzt.

Damit muss auch keine Vorsorge für den Fall getroffen werden, dass die beantragte Bestellung eines Insolvenzverwalters unterbleibt.

In instanzgerichtlichen Entscheidungen und in der Literatur werde ein Antrags- und Beschwerderecht einzelner Insolvenzgläubiger teilweise befürwortet, insbesondere dann, wenn es um die Geltendmachung eines Gesamtschadens geht.

Der Ausgangspunkt dieser Überlegungen treffe zu. Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Gesamtschadens können während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden; richten sich die Ansprüche gegen den Verwalter, müsse dieser abgelöst oder ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt werden. Nach der Konzeption der Insolvenzordnung folge daraus jedoch kein Antrags- oder Beschwerderecht des einzelnen Gläubigers in Bezug auf die erforderlichen Maßnahmen.

Die von der Gläubigerin im vorliegenden Verfahren in den Vordergrund gestellte Aufsicht über einen Insolvenzverwalter, der seine aus der Insolvenzordnung folgenden Pflichten verletzt, obliegt dem Insolvenzgericht, dessen Eingreifen der einzelne Insolvenzgläubiger nicht erzwingen kann. Hier können die Gläubiger nur in ihrer Gesamtheit als Gläubigerversammlung oder Gläubigerausschuss eingreifen.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.02.2009; IX ZB 187/08

Vorinstanz: Landgericht München I, Beschluss vom 01.08.2008; 14 T 9575/08

Amtsgericht München, Beschluss vom 26.05.2008; 1506 IN 662/05 )

  

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Insolvenzrecht, berät und vertritt Sie die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH

Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 377933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage