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Statthaftigkeit

Normen

Gesetzlich nicht allgemein geregelt.

Information

Ein Rechtsbehelf bzw. ein Rechtsmittel ist statthaft, wenn er/es eine zulässige rechtliche Form der Rechtsschutzgewährung darstellt.

Ob die gewählte Klageart statthaft ist, beurteilt sich nach dem Begehren des Klägers, d.h. es wird untersucht, ob die vom Kläger gewählte Klageart zu seinem Begehren passt.

Die Statthaftigkeit der Klage ist eine Frage der Zulässigkeit.

Beispiele:

Für bestimmte konkrete Begehren sind z.B. nur bestimmte Klagearten statthaft:

  • Eine Anfechtungsklage gemäß § 42 VwGO ist die statthafte Klageart, wenn der Klagende die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt.

  • Nach § 124 Abs. 1 VwGO ist die Berufung gegen erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Urteile nur statthaft, wenn sie von dem zuständigen Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

metis