Rechtswörterbuch

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Statthaftigkeit

 Normen 

Gesetzlich nicht allgemein geregelt.

 Information 

Ein Rechtsbehelf bzw. ein Rechtsmittel ist statthaft, wenn er/es eine zulässige rechtliche Form der Rechtsschutzgewährung darstellt.

Ob die gewählte Klageart statthaft ist, beurteilt sich nach dem Begehren des Klägers, d.h. es wird untersucht, ob die vom Kläger gewählte Klageart zu seinem Begehren passt.

Die Statthaftigkeit der Klage ist eine Frage der Zulässigkeit.

Beispiele:

Für bestimmte konkrete Begehren sind z.B. nur bestimmte Klagearten statthaft:

  • Eine Anfechtungsklage gemäß § 42 VwGO ist die statthafte Klageart, wenn der Klagende die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt.

  • Nach § 124 Abs. 1 VwGO ist die Berufung gegen erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Urteile nur statthaft, wenn sie von dem zuständigen Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

 Siehe auch 

Klagebefugnis

Postulationsfähigkeit - Verwaltungsprozess

Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Widerspruch - Statthaftigkeit

Zivilprozess

BGH 05.05.2011 - VII ZR 47/08 (Zur Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision)

BGH 28.06.2000 - X ZB 8/00

BGH 09.10.1990 - VI ZR 89/90

BVerfG 08.01.1985 - 1 BvR 700/83

Dazert: Statthaftigkeit der Normenkontrolle gegen Darstellungen von Konzentrationszonen für Windenergie im Flächennutzungsplan. Anmerkung zu OVG Koblenz, U. v. 08.12.2005 - 1 C 10065/05 - und OVG Koblenz, U.v. 20.07.2006 - 1 C 10052/06; Baurecht 2007, 657

Fölsch: Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde in FamFG-Verfahrenskostenhilfesachen; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ 2011, 260

Prütting/Wegen/Weinreich/Gehrlein: ZPO. Kommentar; 6. Auflage 2014