Zivilprozessuale Folgen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft

Zivilprozessuale Folgen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft
02.09.2013252 Mal gelesen
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft führt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Dresden auch zur Unterbrechung von Rechtsstreitigkeiten zwischen Gläubigern der Gesellschaft und einem Kommanditisten wegen dessen ausstehender Einlage.

Am 2. Januar 2012 ist vor dem Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft eröffnet worden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führt zur Unterbrechung aller Rechtsstreitigkeiten, in denen die Schuldnerin, hier also die Kommanditgesellschaft, Klägerin oder Beklagte ist.

Dem Oberlandesgericht Dresden stellte sich die Frage, ob Rechtsstreitigkeiten mit Kommanditisten, die nur mit ihrer ausstehenden Einlage haften, ebenfalls unterbrochen werden. Eine gesetzliche Norm, die dies ausdrücklich bestimmt, findet sich nirgendwo.

Das Oberlandesgericht Dresden kam in Analogie zu einer Norm im Anfechtungsgesetz zum Ergebnis, dass auch Rechtsstreitigkeiten mit Kommanditisten um ihre ausstehende Einlage mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Kommanditgesellschaft unterbrochen werden.

Um den Gläubigerwettlauf der Gesellschaftsgläubiger um die Verwertung der Haftung des Kommanditisten zu unterbinden, lässt eine Norm im Handelsgesetzbuch die Rechte aus der beschränkten Kommanditistenhaftung bei Insolvenz der Gesellschaft ausschließlich den Insolvenzverwalter ausüben.

Dieser Umstand rechtfertige es, um den Gläubigerwettlauf um die Gesellschafterhaftung während der Gesellschaftsinsolvenz im Interesse der Gleichbehandlung aller Gläubiger anzuhalten und dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit zu eröffnen, den Rechtsstreit aufzunehmen.

(Quelle: Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 23.04.2012; 8 U 78/12

Vorinstanz: Landgericht Leipzig; Urteil vom 00.00.2012; 8 O 377/11)

  

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