Schadensersatzansprüche gegen Insolvenzverwalter wegen versäumter Anspruchsstellung gegen Finanzamt

Schadensersatzansprüche gegen Insolvenzverwalter wegen versäumter Anspruchsstellung gegen Finanzamt
28.08.2013460 Mal gelesen
Zu den Pflichten des Insolvenzverwalters gehört nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf die Prüfung, ob der Insolvenzmasse Ansprüche auf Steuerrückerstattungen gegenüber dem Finanzamt zustehen, und bei hinreichender Erfolgsaussicht die Einleitung rechtlicher Schritte gegen die Finanzverwaltung.

Das Amtsgericht Düsseldorf eröffnete am 6. Juli 2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Geldspielautomatenaufstellerin. Am 17. Dezember 2008 bestellte das Amtsgericht Düsseldorf einen Sonderinsolvenzverwalter mit dem Aufgabenbereich der Geltendmachung von möglichen Schadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter.

Die Insolvenzschuldnerin betrieb ein Einzelunternehmen als Aufstellerin von Spielgeräten. In steuerlichen Angelegenheiten ließ sie sich von einer Steuerberatungsgesellschaft beraten.

Die Finanzverwaltung unterwarf Erlöse aus Geldspielgeräten in den 90-er Jahren der Umsatzsteuer, soweit sie nicht von der Umsatzsteuer befreit waren, weil sie durch den Betrieb einer Spielbank bedingt waren oder unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fielen.

Am 26. Oktober 2001 entschied das Finanzgericht Münster, dass Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen umsatzsteuerfrei zu belassen seien. Im Rahmen des in Bezug auf dieses Urteil durchgeführten Revisionsverfahrens legte der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof am 6. November 2002 die Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vor.

Das Finanzamt Düsseldorf-Mettmann veranlagte die Insolvenzschuldnerin nichtsdestotrotz zur Umsatzsteuer und nahm Zuschätzungen wegen fehlender Buchführung vor.

Die Insolvenzschuldnerin legte durch ihren Steuerberater am 20. Januar 2004 Einspruch ein.

 

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wies die Steuerberatungsgesellschaft den frisch bestellten Insolvenzverwalter auf das laufende Einspruchsverfahren und die steuerrechtliche Rechtslage hin.

Auf die Anfrage des Finanzamts Düsseldorf-Mettmann, ob er das Einspruchsverfahren weiter betreiben möchte, reagierte der Insolvenzverwalter aber nicht.

Es ergingen sodann Einspruchsbescheide, die den Einspruch der Insolvenzschuldnerin zurückwiesen. Der Insolvenzverwalter lies diese bestandskräftig werden, ohne daran zu denken, Klage einzureichen.

Der Europäische Gerichtshof entschied zwischenzeitlich, dass Umsätze aus Geldspielgeräten nicht umsatzsteuerpflichtig seien.

 

Der vom Gericht bestellte Sonderinsolvenzverwalter meint, der Insolvenzverwalter schulde der Masse daher Schadensersatz.

Der Insolvenzverwalter sieht dies nicht so. Die steuerrechtliche Problematik sei für ihn nicht erkennbar gewesen. Einen Steuerberater habe er aus Kostengründen nicht beauftragen dürfen.

Im Übrigen wendet er sich gegen die Höhe des geltend gemachten Schadens. Zudem macht er geltend, die Finanzverwaltung hätte gegenüber den Erstattungsansprüchen die Aufrechnung mit offenen Steuerforderungen in Höhe von 152.429,58 € erklären können. Weiter seien Steuerberatungskosten in Abzug zu bringen.

 

Das Landgericht entschied vorab über den Grund des Anspruchs und gab der Schadensersatzklage des Sonderinsolvenzverwalters dem Grunde nach statt.

Der Insolvenzverwalter habe die ihm obliegenden Pflichten verletzt, indem er es unterlassen hat, die Erfolgsaussichten einer Klage gegen die Einspruchsentscheidungen des Finanzamts Düsseldorf-Mettmann ordnungsgemäß unter Heranziehung aller verfügbaren Informationen und Unterlagen und unter Berücksichtigung der aktuellen Steuerrechtsprechung zu prüfen und dann eine Klage beim Finanzgericht einzureichen.

Unabhängig davon, welche Unterlagen dem Insolvenzverwalter konkret von der Insolvenzschuldnerin überlassen wurden und auch unabhängig von der Frage, ob man von einem Insolvenzverwalter generell die regelmäßige und zeitnahe Lektüre aktueller steuerrechtlicher Entscheidungen erwarten darf, ergab sich schon aufgrund der unmittelbar an ihn gerichteten Schreiben der Finanzverwaltung sowie der Schreiben der vormaligen Steuerberater der Insolvenzschuldnerin ein Anlass zur Überprüfung der Umsatzsteuerbescheide und der Erfolgsaussichten der eingelegten Einsprüche.

Bei ordnungsgemäßer Auswertung der ihm übergebenen Unterlagen hätte er mit zumutbarem Aufwand und ohne vertiefte Steuerrechtskenntnisse zumindest erkennen können, dass erhebliche Teile der Erlöse nach der neueren Rechtsprechung zu Unrecht der Umsatzsteuer unterworfen worden waren.

Der Insolvenzverwalter hat seine Pflichten schuldhaft verletzt. Hierzu genügt einfache Fahrlässigkeit zur Begründung der Haftung. Soweit er darauf verweist, dass in Steuerfragen eine Haftung erst bei grober Fahrlässigkeit begründet werde, gilt dies für die steuerrechtliche Haftung nach der Abgabenordnung, nicht aber für die Haftung des Insolvenzverwalters nach der Insolvenzordnung. Vorliegend gehe es nicht um die Verletzung steuerlicher Pflichten innerhalb des Anwendungsbereichs der Abgabenordnung, sondern um die Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten.

Die von dem Beklagten verletzte Pflicht, Ansprüche zugunsten der Gläubiger zu prüfen und durchzusetzen, folgt aus dem Insolvenzrecht, auch wenn es um Steuerrückerstattungsansprüche geht.

Durch die unterlassene Klageerhebung hat der Insolvenzverwalter auch einen Schaden zum Nachteil der Gläubiger der Insolvenzschuldnerin verursacht.

Diesen Schaden muss er der Insolvenzmasse ersetzen.

(Quelle: Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2011; 7 O 193/09)

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