Ersetzung der Gläubigerzustimmung zum Schuldenbereinigungsplan bei fehlender Wiederauflebensklausel

Ersetzung der Gläubigerzustimmung zum Schuldenbereinigungsplan bei fehlender Wiederauflebensklausel
23.08.2013499 Mal gelesen
Sieht ein Schuldenbereinigungsplan kein Wiederaufleben der Gläubigerforderungen für den Fall vor, dass der Schuldner seine Obliegenheiten während der Planlaufzeit verletzt, so steht dies, so das Amtsgericht Bremerhaven, der Ersetzung der Zustimmung des Gläubigers zum Schuldenbereinigungsplan nicht

entgegen.

Nach der Insolvenzordnung ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan, wenn diesem mehr als die Hälfte der Gläubiger zugestimmt hat und die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche aller Gläubiger beträgt.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Von sechzehn von dem Schuldner benannten und am Verfahren beteiligten Gläubigern mit Forderungen von insgesamt 15.340,17 EUR haben vier dem Schuldenbereinigungsplan ausdrücklich zugestimmt, deren Forderungen 3.801,38 EUR betragen.

Zwei Gläubigerinnen haben sowohl dem Schuldenbereinigungsplan als auch der Ersetzung ihrer Zustimmung mit dem Einwand widersprochen, der von dem Schuldner vorgelegte Plan enthalte einerseits einen Teilerlass ihrer Forderung, sehe andererseits aber kein Wiederaufleben dieser Forderung für die Fälle vor, dass der Schuldner mit der Zahlung der angebotenen Raten in Verzug gerate oder Gründe eintreten, die wenn ein Insolvenzverfahren durchgeführt würde, zum Versagen der Restschuldbefreiung für den Schuldner führen würden. Dadurch würden sie im Ergebnis durch den Schuldenbereinigungsplan wirtschaftlich schlechter gestellt, als er bei Durchführung des Verfahrens über Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung.

Das Amtsgericht ersetzte die von den beiden Gläubigerinnen verweigerte Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan.

Der verheiratete Schuldner, der seiner Ehefrau und einem Kind Unterhalt gewährt, hat den am Verfahren beteiligten Gläubigern zur Regulierung ihrer Verbindlichkeiten für eine Laufzeit von 72 Monaten die Zahlung einer monatlichen Rate in Höhe von 50,00 EUR angeboten.

Dieses Angebot orientiert sich an der Bestimmung der Insolvenzordnung, nach der der Schuldner seinem Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung die Erklärung beizufügen hat, dass er seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestellenden Treuhänder abtritt.

Nach der dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beigefügten Vermögensübersicht bezieht der Schuldner für sich und seine Familienangehörigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 1.121,00 EUR, ein Arbeitsentgelt von 120,00 EUR netto und Kindergeld von 154,00 EUR mtl.. Bei Erfüllung der ihm obliegenden Unterhaltspflichten ist das Einkommen in voller Höhe unpfändbar.

Verletzt der Schuldner während der Planlaufzeit seine Obliegenheiten, sind die Gläubigerinnen ohne die von ihnen geforderte Wiederauflebensklausel allerdings in rechtlicher Hinsicht schlechter gestellt als bei Durchführung des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens. Im Insolvenzverfahren würde dem Schuldner die Erteilung von Restschuldbefreiung nämlich nur für den Fall angekündigt, dass er den ihm auferlegten Obliegenheiten nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nicht vorliegen. Verstöße gegen die Obliegenheiten führen zur Versagung der Restschuldbefreiung, nach der das unbeschränkte Nachforderungsrecht der Gläubiger wieder auflebt. 

Diese Rechtsfolge tritt bei einer Verletzung der im Schuldenbereinigungsplan übernommenen Verpflichtungen jedoch nicht ein.

Eine in Rechtsprechung und Schrifttum vertretene Auffassung erkennt darin eine wirtschaftliche Schlechterstellung, die der Ersetzung der Zustimmung eines Gläubigers zum Schuldenbereinigungsplan entgegensteht, wenn dieser keine Verfall- oder Wiederauflebensklausel enthält.

Das Amtsgericht Bremerhaven folgt dieser Ansicht jedoch nicht.

Der Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkungen eines Vergleichs. Seine inhaltliche Ausgestaltung unterliegt der Autonomie der Planbeteiligten; dem Insolvenzgericht ist es verwehrt, inhaltliche Mindestanforderungen an den Plan zu stellen. Eine wirtschaftliche Schlechterstellung ist daher ausschließlich nach den Regelungen des Schuldenbereinigungsplans zu beurteilen.

Unsicherheiten haben dabei unberücksichtigt zu bleiben.

Das Amtsgericht ersetzte sodann die verweigerte Zustimmung.

(Quelle: Amtsgericht Bremerhaven, Beschluss vom 23.10.2006; 10 IK 30/06)

 

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