Über Vollstreckungserinnerungen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vor Ende des Restschuldbefreiungsverfahrens entscheidet Vollstreckungsgericht

Über Vollstreckungserinnerungen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vor Ende des Restschuldbefreiungsverfahrens entscheidet Vollstreckungsgericht
01.08.2013564 Mal gelesen
Während das Restschuldbefreiungsverfahren läuft, ist die Zwangsvollstreckung nach Ansicht des Landgerichts Saarbrücken auch dann untersagt, wenn die ihr zugrunde liegende Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung stammt, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begangen worden ist.

Das Amtsgericht Saarbrücken hat durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 9. August 2010 wegen einer durch den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 26. September 2007  titulierten Forderung in Höhe von 9.650,-- Euro die angeblichen Forderungen des Schuldners aus dem Arbeitsverhältnis gepfändet. Die Hauptforderung des Gläubigers beruht auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Schuldners.

Über das Vermögen des Schuldners ist durch Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 19. Dezember 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Im Insolvenzverfahren ist die Forderung des Gläubigers angemeldet worden.

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners ist am 25. August 2008 aufgehoben worden.

Auf die Erinnerung des Schuldners hat das Amtsgericht Saarbrücken durch den Rechtspfleger die Zwangsvollstreckung aufgehoben.

Hiergegen hat der Gläubiger sofortige Beschwerde eingelegt.

Der Gläubiger meint, das Vollstreckungsgericht sei im Hinblick auf das Insolvenzverfahren gegen den Schuldner für die Aufhebung der Zwangsvollstreckung nicht zuständig, zuständig sei vielmehr das Insolvenzgericht. Im Übrigen seinen Zwangsvollstreckungen wegen Forderungen aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung während des Laufes des Restschuldbefreiungsverfahrens zulässig.

Das Amtsgericht hat den sofortigen Beschwerden nicht abgeholfen und sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Dieses wies die Beschwerde zurück. 

Die Vorschrift in der Insolvenzordnung, wonach über Einwendungen gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung das Insolvenzgericht entscheide, findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil das Insolvenzverfahren bereits am 25. August 2008, also vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 9. August 2010, aufgehoben worden war.

In dem daran anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren, findet diese Norm weder eine direkte noch eine analoge Anwendung. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und mit Beginn des sich daran anschließenden Restschuldbefreiungsverfahrens die allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der Zivilprozessordnung wieder anzuwenden seien. Daher war der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts zuständige Rechtspfleger befugt, der Vollstreckungserinnerung des Schuldners abzuhelfen und die Zwangsvollstreckung aufzuheben.

Die Aufhebung der Zwangsvollstreckung war auch gerechtfertigt.

Zwar ende das allgemeine Vollstreckungsverbot mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens; die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss war jedoch aufzuheben, da nach der Insolvenzordnung während der Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners nicht zulässig seien. Dieses Vollstreckungsverbot während des Restschuldbefreiungsverfahrens betreffe alle Forderungen, mithin auch Forderungen aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung.

Gegenteiliges ergebe sich auch nicht daraus, dass durch die Insolvenzordnung Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, von der Restschuldbefreiung ausgenommen seien. Diese Regelung bezieht sich lediglich auf die insolvenzrechtliche Nachhaftung, ohne dem Gläubiger innerhalb des Restschuldbefreiungsverfahrens deshalb eine Vorzugsstellung einzuräumen.

Die sofortige Beschwerde wurde aus diesen Gründen abgewiesen.

(Quelle: Landgericht Saarbrücken, Beschluss vom 18.04.2012; 5 T 203/12

Vorinstanz: Amtsgericht Saarbrücken, Beschluss vom 09.08.2010; 108 M 2899/10)

 

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