Ein lautes Krachen und ein Satz nach vorn - zuerst wusste Lydia S. gar nicht, was passiert war. Erst nach einigen Sekunden realisierte die 53jährige Bankkauffrau, dass ein Wagen mit voller Wucht auf ihren VW Golf aufgefahren war, als sie vor einer roten Ampel stand. Die Schuldfrage war schnell geklärt - die Kfz-Versicherung des Auffahrers würde den Schaden in voller Höhe übernehmen. Nur: wie hoch war dieser Schaden?
Eine Frage, die von Versicherungen gern zu ihren eigenen Gunsten beantwortet wird - zum Nachteil des Geschädigten. Festgestellt hat das auch die Stiftung Warentest, die den Versicherungen in der September-Ausgabe ihres Heftes "Knauserigkeit" bescheinigt. Die Tricks zum Kleinrechnen des Schadens sind vielfältig. Der erste: viele Posten, die dem Geschädigten zustehen, lassen die Versicherungen gern komplett unter den Tisch fallen.
Schadenspositionen nach einem Verkehrsunfall
Dazu gehört zum Beispiel der Haushaltshilfeschaden. Wer wegen eines Unfalls nicht in der Lage ist, zu putzen, zu kochen oder zu waschen, darf sich Hilfe holen oder aber sich den Betrag von 9,79 EUR für jede Stunde auszahlen lassen: Stunde um Stunde muss die Versicherung ersetzen bis der Heilungsprozess abgeschlossen ist.
Auch Freunde und Verwandte dürfen Rechnungen stellen und sich ortüblich vergüten lassen. Zu den häufig unterschlagenen Schadenspositionen gehören auch die Außen- und Innenreinigung des Wagens oder die sogenannten "Verbringungskosten" in Höhe von 150 Euro. Diese fallen an, wenn ein Wagen von der Werkstatt zu einer Lackiererei verbracht werden muss.
Alle Kosten sind von der Versicherung auch dann zu begleichen, wenn der Geschädigte das Auto gar nicht reparieren lassen möchte - denn auch bei einer solchen "fiktiven" Abrechnung müssen alle Kostenpunkte übernommen werden, die im Gutachten aufgeführt sind. Andere Posten werden meist zwar grundsätzlich anerkannt, aber oft nicht in voller Höhe. So wollen Versicherungen häufig nur die günstigeren Preise von freien Werkstätten bezahlen.
Der Geschädigte hat aber ein Recht darauf, den Wagen in eine Markenwerkstatt zu bringen, wenn das Fahrzeug nicht älter als drei Jahre oder regelmäßig Scheckheft gepflegt worden ist - schließlich ist daran die Herstellergarantie gebunden. Auch der sogenannte UPE-Aufschlag auf Ersatzteile wird von Versicherungen vielfach nicht anerkannt. Das sind Preis-Aufschläge von rund zehn Prozent, die für Lagerhaltung anfallen.
Aber auch diese Kosten sind nach ständiger Rechtsprechung zu erstatten. Bei den Kosten für einen Mietwagen sollte sich der Geschädigte nicht verunsichern lassen: zwar muss er laut einem BGH-Urteil bei zwei bis drei Firmen die Preise vergleichen, aber wenn ein solcher Preisvergleich nicht möglich ist, entfällt diese Pflicht mitunter. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Unfall am späten Abend oder auf dem Land geschieht, oder wenn der Geschädigte wegen eines wichtigen Termins in großer Eile ist.Wer auf einen Mietwagen verzichtet, kann den Nutzungsausfall geltend machen. Wie hoch dieser ist, muss im Gutachten genau beziffert werden. Das hängt zum einen von der Dauer ab: Bei einem Totalschaden wird von 10 - 14 Tagen Wiederbeschaffungsdauer ausgegangen - allerdings nur, wenn tatsächlich ein neues Auto angeschafft wird.
Nutzungsausfall auch bei einem Totalschaden
Anders ist das allerdings u.a. in Berlin: hier steht Geschädigten auch dann eine Nutzungsausfallentschädigung zu, wenn nach einem Totalschaden gar kein Neuwagen gekauft wird.Neben der Dauer kommt es außerdem auf den Autotyp an: für einen VW kommen mitunter 50 bis 60 Euro pro Tag zum Ansatz, bei einem Mercedes entsprechend mehr. Vorausgesetzt das Fahrzeug ist nicht mehr fahrbereit oder nicht verkehrssicher!
Der jeweilige Wert richtet sich nach der Schwacke-Liste und muss ebenfalls im Gutachten angegeben werden, was manche Gutachter allerdings versäumen. Eine weitere beliebte Methode der Versicherer zur Kostensenkung ist die Hinhalte-Taktik. Durch Nachfragen zu Banalitäten oder längst geklärten Sachverhalten kann ein Verfahren bis zu drei Jahren dauern. Nicht selten geben es die Geschädigten dann irgendwann auf, ihrem Recht hinterher zu jagen. Insbesondere bei Personenschäden, wo es um hohe Summen geht, stellen sich die Versicherer oft quer, indem sie etwa die Schuldfrage anzweifeln oder Einblick in die polizeiliche Unfallakte fordern, obgleich gar keine Polizei hinzugezogen worden ist.
Mit schneller und unkomplizierter Schadensregulierung locken die Versicherer dagegen häufig direkt nach dem Unfall - und drängen den Geschädigten zur Abgabe einer Abtretungserklärung für die Versicherung, die dann die Abrechnung direkt mit der Werkstatt regelt. Wer sich darauf einlässt, um Zeit zu sparen, erweist sich meist allerdings einen Bärendienst: in den wenigsten Fällen wird er den Schadensersatz erhalten, der ihm zusteht.
Fangprämie für Schadenssachbearbeiter?
Kenner der Branche vermuten sogar, dass es Prämien gibt für Versicherungs-Sachbearbeiter, die die Schadenssumme drücken konnten. Beim Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GdV) will man von solchen Bonuszahlungen allerdings noch nie gehört haben. Zwar bestehe bei Kfz-Versicherungen ein hoher Kostendruck, dennoch sei ganz klar, dass der Geschädigte stets Anspruch auf höchste Qualität habe, so GdV-Pressesprecher Christian Lübke.
Thorsten Rudnik vom Bund der Versicherten (BdV) sieht das anders: Es sei allgemein üblich und bekannt, dass Schadensabteilungen Zusatzzahlungen und Boni erhielten, wenn die Schadensquote eine bestimmte Grenze nicht überschreite. Um das zu erreichen, gebe es spezielle Schulungen, wie Schäden kleiner gehalten werden können. Insbesondere werde mit allen Mitteln versucht, den Geschädigten einen Anwalt oder eigenen Gutachter auszureden. Allerdings ist auch ein selbst beauftragter Sachverständiger nicht immer ein Garant für ein unabhängiges, objektives Gutachten.
Besonders solche Gutachter, die sonst in der Regel für Versicherungen arbeiten, legen häufig vorauseilenden Gehorsam an den Tag, um es der Versicherung recht zu machen. Thorsten Rudnik vom BdV meint, dass viele Gutachter nur ein von der Versicherung vorgegebenes Urteil bestätigen würden, um Leistungen kürzen zu können.Und auch der Gang zum Anwalt wird von manchem Gutachter als überflüssig dargestellt: so erfuhr ein Rechtsanwalt von seiner Mandantin, dass der von ihr beauftragte Gutachter ihr davon abriet, sich juristischen Rat zu holen.
Versicherung muss nach einem Unfall auch das Anwaltshonorar zahlen
Bankkauffrau Lydia S. ließ sich jedoch nicht beirren: sie wandte sich sofort nach dem Unfall an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Der regelte alles in ihrem Sinne: prüfte die Positionen im Gutachten, bestand auf nicht aufgeführte Posten und blieb bei Kürzungen hartnäckig - und da Lydia S. keine Mitschuld an dem Unfall traf, musste die Versicherung das Anwalts-Honorar in voller Höhe zahlen.
Wer sich erst später an einen Juristen wendet, um Restposten einzuklagen, könnte allerdings Probleme haben, einen passenden Rechtsbeistand zu finden: denn er berechnet seine Gebühren nach dem Streitwert, und wenn dieser gering ist, lohnt sich das Mandat für ihn kaum noch.
Wer sich aber von Anfang an vom Profi beraten lässt, hat gute Chancen, dass er bei einem Verkehrsunfall nicht auf dem Schaden sitzen bleibt.
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Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030-8860303. ? Kontaktieren Sie uns über www.ra-samimi.de. Wir helfen Ihnen gerne weiter!