Geschwindigkeitsüberschreitung - Lohnt sich der Einspruch ?

Verkehrsrecht
29.07.20069366 Mal gelesen

Geschwindigkeitsüberschreitungen zählen zu den häufigsten Verkehrsordnungswidrigkeiten. Für die kommunalen Haushalte stellen sie mittlerweile eine wichtige Einnahmequelle dar. So bringt eine einzige Überwachungsanlage auf der A44 in Düsseldorf ca. 5 Mio ? pro Jahr ein (Rheinische Post v. 16.08.2005). Für die Betroffenen bedeuten die festgestellten Verkehrsverstöße oft mehr als nur ein finanzielles Ärgernis. Wenn sie in den Bereich gefahren sind, in dem ein Fahrverbot verhängt werden kann, kann die drohende Vorenthaltung des Führerscheins für die Dauer von einem bis zu drei Monaten auch zu einer Existenzbedrohung werden. Dieser kritische Bereich ist innerorts schon bei einer Tempo-Übertretung um 31 km/h und außerorts bei einer Überschreitung um mindestens 41 km/h erreicht. Auch durch die die Eintragung von Punkten in das Verkehrszentralregister kann es zu einem Fahrverbot und/oder einer Gefährdung der Fahrerlaubnis kommen.

Dem Verteidiger kommt daher die Aufgabe zu, sich intensiv mit den Besonderheiten der jeweiligen Fälle zu befassen in denen seinen Mandanten eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt wird. Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass nicht selten schon die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Messverfahren (Messfehler) oder formale Anforderungen an die Geschwindigkeitsüberwachung nicht erfüllt werden. Das Spektrum an Fehlerquellen ist immens. Der Verteidiger muss den Anspruch der Betroffenen wahren, nur aufgrund ordnungsgemäß gewonnener Messdaten verurteilt zu werden. Des weiteren muss er in der Lage sein, die Ausnahmen vom Regelfall für die Verhängung eines Fahrverbotes zu erkennen und gegebenenfalls geltend zu machen. Letztlich hat er, wenn es zu einer Verurteilung kommen sollte, die Vereinbarkeit des amtsgerichtlichen Urteils mit den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung zu überprüfen.

Dem Anwalt stehen hierzu praktische Möglichkeiten offen, die der Betroffene allein nicht hat. Er hat zur Überprüfung des Sachverhalts ein unbeschränktes Recht auf Akteneinsicht und kann die festgestellten Umstände vor Gericht vortragen und Beweisanträge stellen.

Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid kann sich nach dem Motto "wehret den Anfängen" immer lohnen. Punkte wegen Ordnungswidrigkeiten bleiben nämlich zwei Jahre bestehen und werden erst gelöscht, wenn innerhalb dieser zwei Jahre nach Rechtskraft der letzen Entscheidung kein neuer Verstoß begangen wurde. Neueinträge blockieren die Tilgung der alten Punkte. Wenn im Verkehrszentralregister frühere Zuwiderhandlungen eingetragen sind, kann die normale Geldbuße erhöht und ein bei einem einmaligen Verstoß nicht vorgesehenes Fahrverbot angeordnet oder verlängert werden. Wer als Ersttäter außerorts zwischen 26 und 40 Km/h zu schnell war, erhält nur eine Geldbuße und drei Punkte. Wird aber innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der ersten Entscheidung eine weitere Tempoübertretung von mindestens 26 km/h begangen folgt ohne weiteres ein Fahrverbot von einem Monat.

Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Demuth, Düsseldorf ist überwiegend als Verteidiger in Verkehrsstraf- und Bußgeldverfahren tätig.