Swap aktuelle Rechtslage, Rückabwicklung durch Fachanwalt prüfen lassen, drohende Verjährung beachten

SWAP-Geschäfte
20.09.2018289 Mal gelesen
Kostenfrei Erstinformationen über Voraussetzungen von Schadensersatz bei Zins-Swaps

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser vertritt bundesweit zahlreiche Kunden die über verschiedene Kreditinstitute, Banken und Sparkassen, diverse unterschiedliche Zinsabsicherungsgeschäfte also Swap-Verträge abgeschlossen haben.

Aktuell liegen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser nun vermehrt auch Swap-Verträge aus den Jahren 2011, 2012 und sogar später vor.

Die Mandanten wünschen eine vollständige Rückabwicklung der eingegangenen Verpflichtungen.

Hierbei werden die Mandanten sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich vertreten. In der Vergangenheit konnten auch außergerichtlich erledigende Vergleich abgeschlossen werden.

Betreffend denn nach 2011 vermittelten Verträgen kann bereits ausgeführt werden, dass insoweit geschädigte Swapkunden sehr gute Chancen auf Rückabwicklung und Schadensersatz besitzen, da diese Verträge zeitlich erst nach einer - für die Frage der Vorsatzhaftung - sehr relevanten Entscheidung des Bundesgerichtshofes, Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10 - , vermittelt worden sind.

Nach diesem Zeitpunkt mussten die Banken und Sparkassen ungefragt über die bestehende Interessenkollision wegen des Bestehens eines anfänglichen negativen Marktwertes definitiv ungefragt aufklären.

Die in Anspruch genommenen Banken und Sparkassen können sich jedenfalls bei diesen Verträgen nicht mehr mit dem Argument eines vermeidbaren bzw. unvermeidbaren Rechtsirrtum verteidigen und behaupten sie hätten keine Kenntnis von einer entsprechenden Aufklärungspflicht besessen und daher nicht vorsätzlich gehandelt.

In Altfällen, also bei Vertragsabschlüssen die vor dem 05.08.2009 erfolgten, sieht es zum Teil anders aus, da dort insoweit eine kürzere Sonderverjährungsvorschrift für fahrlässige Falschberatung gilt.

Aber auch dort wird aber die Vorsatzhaftung vermutet, der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung nochmals hohe Hürden für den Gegenbeweis aufgestellt,  Beschluss des BGH vom 05.06.2018,  XI ZR 388 / 16.

Weitere Anspruchsvoraussetzung im Zwei- Personenverhältnis: Mangelnde Konnexität:

Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10 - entschieden, dass die beratende Bank auf Interessenkollisionen im Zusammenhang mit Zinsswaps hinzuweisen hat (Fortsetzung der sog. Kick-back-Rechtsprechung).

Die beratende Bank ist nämlich im Zweipersonenverhältnis grundsätzlich bei allen Swap-Geschäften, denen kein konnexes Grundgeschäft zugeordnet ist, verpflichtet, unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts über die Einpreisung eines anfänglichen negativen Marktwerts und dessen Höhe aufzuklären (Fortführung von Senatsurteil vom 22. März 2011, XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 38) (Rn.42).

Dies bedeutet für die Bankkunden, dass bei allen Fällen bei denen die Vermittlung des Swap-Vertrages nicht konnex mit dem Grundgeschäft (Darlehen) ist, eine Aufklärungspflichtverletzung auf Seiten der Bank bereits vorliegt und daher einen Schadensersatzanspruch für den geschädigten Kunden begründet.

Nach Auffassung von Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser sind daher alle sog. Forward Payer Swaps  nicht konnex, so dass hier sehr gute Chancen für Schadensersatz bestehen.

Die fehlende Konnexität wird von verschiedenen Gerichten auch bei der Hinzufügung von Fremdwährungskomponenten gesehen, so z.B. auch kürzlich das  OLG Koblenz, Beschluss vom 30.07.2018, Az.: 8 U 183/18.

In 3- Personenverhältnissen kann ohnehin nicht mehr von einer Konnexität gesprochen werden, so dass auch bei derartigen Vertragskonstellationen sehr gute Chancen auf Schadensersatz bestehen.

Neben der Frage, ob objektgerecht beraten worden ist, kann der Schadensersatzanspruch immer auch mit einer nicht anlegergerechten Beratung begründet werden. Hierbei kommt es immer auf die Einzelfallumstände an.

Rechtsfolgen einer Rückabwicklung:

Hierbei ist das Ziel die vollständige Rückabwicklung des Swapvertrages. Der Kunde soll so gestellt werden, als ob er den Vertrag nicht geschlossen hätte. Entsprechend erhält der klagende Kunde alle geleisteten Zahlungen auf den Swap sowie den negativen Marktwert zurück. Der Kunde wird auch von den zukünftigen Verpflichtungen aus dem Swapvertrag entbunden und hierzu freigestellt.

Problem drohende Verjährung:

Interessierte Anleger sollten jedoch wissen, dass im Hintergrund die taggenau zu berechnende 10-jährige Höchstverjährungsfrist abläuft.

Da die Berechnung der Verjährungsfrist sehr komplex und kompliziert ist, sollte unbedingt ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sich die Verträge anschauen.

Für eine erste kostenlose telefonische Beratung steht Rechtsanwalt Eser bundesweit, auch über seine Zweigstelle in Berlin, zur Verfügung.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank-und Kapitalmarktrecht des Deutschen Anwaltvereins. Darüber hinaus lehrte er mehrere Jahre im Fachbereich Finanzdienstleistungen als Lehrbeauftragter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Stuttgart (DHBW). In Berlin (Friedrichstraße) ist eine Zweigstelle der Anwaltskanzlei vorhanden.