Swap Falschberatung und bahnbrechende BGH-Entscheidung zur Verjährung der Ansprüche

SWAP-Geschäfte
08.08.2018251 Mal gelesen
Fachanwalt informiert über Voraussetzungen von Schadensersatz

Bundesweit vertritt aktuell Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser immer noch zahlreiche geschädigte Swap - Kunden diverser Banken und Sparkassen.

Insofern bestehen im Einzelfall relativ gute Ansatzpunkte der beratenden Bank Falschberatung nachzuweisen.

Vielfach werden die Banken bereits wegen der mangelhaften Aufklärung über den negativen Marktwert verurteilt. Daneben auch, weil sie nicht anleger- und objektgerecht beraten haben.

Für den Fall, dass die Gerichte Pflichtverletzungen feststellen,  werden in solchen Fällen die Verträge komplett rückabgewickelt, der falsch beratene Kunde bekommt sämtliche Zahlungen aus dem Swapvertrag zurück und wird von weiteren Verpflichtungen für die Zukunft freigestellt.

Problem: Verjährung?

 

Vor allem die Verjährungsfrage schreckte jedoch viele potenziell geschädigte Kunden von der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber den beratenden Banken ab.

In Altfällen, also bei Vertragsabschlüssen die vor dem 05.08.2009 erfolgten, galt insoweit eine kürzere Sonderverjährungsvorschrift für fahrlässige Falschberatung.

Konkret befürchteten viele Kunden nämlich, dass ihre Ansprüche bereits nach der ab dem 05.08.2009 aufgehobenen  Sonderverjährungsvorschrift (§ 37 a WpHG)  verjährt sind.

Nun hat jedoch in einer bisher wenig beachteten Entscheidung der BGH ausdrücklich klargestellt, dass auch im Zusammenhang mit Swapgeschäften grundsätzlich von einer vorsätzlichen Falschberatung der Bank ausgegangen werden kann und die Beweislast für lediglich fahrlässige Falschberatung auf Seiten der Bank liegt.

Dieser Umstand ist von herausragender Bedeutung, da die aufgehobene kürzere Sonderverjährungsvorschrift nur fahrlässiges Fehlverhalten umfasste, also bei vorsätzlichem Fehlverhalten immer noch die absolute Höchstverjährungsfrist von 10 Jahren ab Vertragsabschluss gilt.

Es handelt sich um den Beschluss des BGH vom 05.06.2018,  XI ZR 388 / 16.

Der BGH hat hier nochmals klargestellt, dass wenn der Kläger eine vorsätzliche Pflichtverletzung der beratenden Bank behauptet und die in Anspruch genommene Bank jedoch nur fahrlässige Falschberatung eingesteht und weiterhin  Verjährung einwendet, die in Anspruch genommene Bank dennoch (nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen) die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, den Kunden insoweit nicht vorsätzlich falsch beraten zu haben.

Vor dem Hintergrund dieser bedeutenden Entscheidung, sollten geschädigte Swap- Kunden auf jeden Fall die tagegenau zu berechnenden 10-jährige Höchstverjährungsfrist beachten und notieren.

Grundsätzlich können also noch innerhalb der Höchstverjährungsfrist Schadensersatzansprüche auf komplette Rückabwicklung der Swapverträge geltend gemacht werden.

Zwar existiert unabhängig von der aufgehobenen Sonderverjährungsvorschrift noch die allgemeine kenntnisabhängige 3-jährige Verjährungsvorschrift, diese beginnt aber immer am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Kunde Kenntnis von allen relevanten anspruchsbegründenden Umständen, also von Schaden und Schädiger, erhalten hat.

Rechtsanwalt Eser steht für eine erste telefonische Bewertung bundesweit zur Verfügung.

Die Kanzlei Eser verfügt seit fast 15 Jahren Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank-und Kapitalmarktrecht des Deutschen Anwaltvereins. Darüber hinaus lehrte er mehrere Jahre im Fachbereich Finanzdienstleistungen als Lehrbeauftragter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Stuttgart (DHBW). In Berlin (Friedrichstraße) ist eine Zweigstelle der Anwaltskanzlei vorhanden.