Zins-Währungs-Swaps: Verjährung am 31.12.2019!

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29.10.201971 Mal gelesen
Schadenersatzsansprüche drohen Ende des Jahres zu verjähren.

Für Anleger von Zins- oder Währungs-Swapgeschäften steht wieder ein wichtiges Datum bevor: der 31.12.2019. An diesem Tag verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, von denen der Anleger im Jahr 2016 Kenntnis hatte oder eine solche Kenntnis aufgrund grober Fahrlässigkeit hätte haben können.

 

Aktuell ist das Verjährungsproblem deshalb ein Thema, weil viele Zinsswapgeschäfte unmittelbar von der derzeit negativen Zinsen betroffen sind. Wer z.B. einen Zinsswap auf den 6-Monats-Euribor abgeschlossen hat, dem könnten von der Bank erstmals im Jahr 2016 negative Zinsen berechnet worden sein. Damit könnte dem Kunden eine positive Tatsachenkenntnis für das Jahr 2016 unterstellt werden. Damit droht die dreijährige Regelverjährung zum 31.12.2019.

 

Von Bedeutung ist die Verjährungsfrage bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Die Berechnung von Negativzinsen stellt oftmals eine Pflichtverletzung der beratenden Bank dar. War der Swap als "Zinssicherungsgeschäft" angeboten worden, dann stellt die Berechnung eines negativen Zinses eine Pflichtverletzung dar. Denn der Kunde erhielt keine Zinssicherung, sondern ein unbegrenztes Zinsänderungsrisiko, da der Euribor theoretisch unbegrenzt negativ werden kann.

 

Dies führt dazu, dass der Anleger in unbestimmter Höhe zusätzlich zum Festzins einen negativen Zins an die Bank zahlen muss. Damit ist eine Pflichtverletzung gegeben. Die Empfehlung des Swapgeschäfts für eine Zinssicherung war damit nicht anlegergerecht. Und die Aufklärung, selbst wenn man eine Zinsoptimierung unterstellte, war unzureichend.

 

Wenn jedoch vor dem 31.12.2019 keine verjährungshemmenden Maßnahmen wie z.B. eine Klage oder ein Güteverfahren eingeleitet werden, dann drohen diese Schadenersatzansprüche des Kunden zu verjähren. Swapkunden sollten daher ihre Ansprüche noch vor dem 31.12.2019 prüfen lassen.

 

ROESSNER ist seit über 30 Jahren im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und vertritt dabei ausschließlich die Interessen geschädigter Anleger.

 

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