Falschberatung bei Swap-Geschäften: Bank muss eine vermutete vorsätzliche Falschberatung widerlegen

SWAP-Geschäfte
24.08.201876 Mal gelesen
Mit Beschluss vom 05.06.2018 (Az.: XI ZR 388/16) hat der Bundesgerichtshof erneut seine Rechtsprechung zu Swap-Geschäften konkretisiert.

Bereits mit Urteil vom 22.03.2011 (Az.: XI ZR 33/10) hatte der Bundesgerichtshof die Deutsche Bank zum Schadensersatz verurteilt. Grundlage dieses Schadensersatzanspruchs war eine falsche Beratung der Deutschen Bank bei der Empfehlung der Swap-Geschäfte und gleichzeitig das Verschweigen eines schwerwiegenden Interessenkonflikts, in den die Deutsche Bank durch die Gestaltung des Swaps zu ihren eigenen Gunsten zulasten des Kunden geriet. Der Kunde hatte (und durfte) sich darauf verlassen, dass die Deutsche Bank ihre Empfehlung ausschließlich im Interesse des Kunden abgibt. Die Deutsche Bank hatte diesen schwerwiegenden Interessenkonflikt bewusst verschwiegen, damit der Kunde das eigene Gewinninteresse der Bank gerade nicht erkennen kann.

In der Folgezeit hatten die Banken in zahlreichen Verfahren behauptet, sie hätten ihre Pflicht zur Offenlegung des Interessenkonflikts nicht erkannt und insofern diese Pflicht nicht vorsätzlich verletzt. Deshalb gelte für die Verjährung der Pflichtverletzungen eine stichtagsbezogene spezielle dreijährige Verjährungsfrist, die mit Abschluss des Produkts zu laufen begonnen hätte. In zahlreichen Fällen war diese dreijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen, bevor Kunden überhaupt Erkenntnisse über die Falschberatung erlangt hatten.

Zahlreiche Landgerichte und Oberlandesgerichte, insbesondere der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München, hatten den Banken häufig einen "Freifahrtschein" für die angeblich nicht vorsätzliche Falschberatung ausgesprochen. So habe die Bank vor dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.03.2011 nicht wissen müssen, dass sie über den schwerwiegenden Interessenkonflikt in Form des anfänglich negativen Marktwerts bei einem Swap-Geschäft aufzuklären habe. Eine vorsätzliche Falschberatung könne schließlich bei einer Bank nicht unterstellt werden. Es sei vielmehr Aufgabe eines Klägers, konkrete Indizien und Tatsachen vorzutragen, die auf eine vorsätzliche Falschberatung der Bank hindeuten könnten.

Dem hat nun der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 05.06.2018 einen Riegel vorgeschoben. Der Bundesgerichtshof stellt ausdrücklich fest, dass eine Bank die Darlegungs- und die Beweislast, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben, in vollem Umfang trägt. Sie muss also explizit darlegen, warum sie bei der Empfehlung der Swap-Geschäfte ausnahmsweise nicht von der Pflicht zur Offenlegung eines schwerwiegenden Interessenkonflikts gewusst haben will. Dies muss nicht nur vorgetragen, sondern gleichzeitig auch mit Beweisangeboten untermauert werden. In der Praxis handelt es sich dabei um ein geradezu aussichtsloses Unterfangen, da bereits aus den gesetzlichen Vorschriften (Wertpapierhandelsgesetz) die Pflicht einer Bank zur Offenlegung von Interessenkonflikten resultiert. Jede Bank kennt die speziell auf die Banken zugeschnittenen Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetz. Die gleiche Pflicht zur Offenlegung von Interessenkonflikten resultiert aus einem Beratungsverhältnis zwischen Bank und Kunde. Diese Kenntnis ist ebenfalls bei der Bank vorhanden, da der Bundesgerichtshof seit 1993 in ständiger Rechtsprechung auf das zwischen Bank und Kunde entstehende Beratungsverhältnis abstellt.

Bei seiner Klarstellung beruft sich der Bundesgerichtshof auf die Ausführungen in seiner bisherigen Swap-Rechtsprechung, in der er die aktuelle Klarstellung, dass die Bank den fehlenden Vorsatz bei der Pflichtverletzung zu beweisen hat, nicht in dieser Deutlichkeit hervorgehoben hatte. Gelingt der Bank der Beweis eines fehlenden Vorsatzes nicht, gilt eine maximale Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen von 10 Jahren.

Der Bundesgerichtshof hat insofern das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung - diesmal an den 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München - zurückverwiesen. Damit bringt der Bundesgerichtshof zum wiederholten Male zum Ausdruck, dass er nicht in eine korrekte Umsetzung seiner Rechtsprechung durch den 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München vertraut.

Geschädigte Swap-Kunden bringt diese Klarstellung eine wesentliche Erleichterung zur Frage der vorsätzlichen Falschberatung und damit verbunden einem Ausschluss der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

Dr. Jochen Weck
Rechtsanwalt
ROESSNER.
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