Dr. Greger & Collegen: Schadensersatz bei Zinssatzswaps

ALBIS Capital AG & Co. KG i.L. (jetzt RvH AG & Co. KG i.L.) kündigt Fortsetzung der Gesellschaft an
17.05.201786 Mal gelesen
Aktuelle Niedrigzinsphase führt zu hohen Zahlungsverpflichtungen für Swapkunden / Kanzlei Dr. Greger & Collegen rät zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

Der Vertrieb von variablen Darlehen, die mit Zinssatzswapgeschäften kombiniert wurden, war bei zahlreichen Banken und Sparkassen in der Vergangenheit sehr beliebt. Als Hauptverkaufsargument wurde ihren Kunden gegenüber regelmäßig die Flexibilität der Gesamtkonstruktion betont: Auf der einen Seite könne sich der Darlehensnehmer einen festen Zinssatz sichern, auf der anderen Seite habe er die Möglichkeit, jederzeit flexibel auf sich verändernde Gegebenheiten reagieren zu können. So seien beispielsweise Sondertilgungen jederzeit in unbegrenzter Höhe möglich, eine Vorfälligkeitsentschädigung müsse nicht bezahlt werden.

Wer dieses Angebot heute nutzen will muss erfahren, dass zwar das Darlehen jederzeit kostenfrei sondergetilgt werden kann, nicht aber der dazugehörige Swapvertrag. Dieser läuft unabhängig von dem Darlehen unverändert weiter, so dass sich auch die Zinsbelastung des Darlehensnehmers selbst bei Reduzierung der Darlehenssumme nicht um einen Cent verringert. "Zahlreiche unserer Mandanten fühlen sich von ihren Beratern falsch informiert", so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger. "Bei Abschluss wurde unseren Mandanten erklärt, dass das Darlehen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung jederzeit ganz oder auch nur teilweise getilgt werden kann. Es ist zwar richtig, dass keine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt, da ein variables Darlehen unter Einhaltung der gesetzlichen Frist jederzeit gekündigt werden kann, aber um tatsächlich eine Reduzierung der Zinszahlungen erreichen zu können, muss auch die Bezugsgröße des Swapvertrags entsprechend angepasst werden. Und dafür wird der Ausgleich eines negativen Marktwerts fällig."

Die finanzielle Belastung des Darlehensnehmers heißt in diesen Fällen nur nicht "Vorfälligkeitsentschädigung", sondern "Ausgleich des negativen Marktwerts". Der Effekt ist allerdings derselbe: Es wird aufgrund des aktuell niedrigen Zinsniveaus eine erhebliche Ausgleichszahlung fällig. Von der angekündigten Flexibilität zum Nulltarif ist somit nichts mehr zu sehen. "Hier sehen wir einen von mehreren Anknüpfungspunkten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatz", so Rechtsanwalt Dr. Greger.

Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen, die bereits bundesweit eine Vielzahl swapgeschädigter Bank- und Sparkassenkunden bei der Durchsetzung der ihnen zustehenden Rechte unterstützen konnte, bietet getäuschten und geschädigten Swapkunden kompetente Unterstützung bei der Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.


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