Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Vorfälligkeitsentschädigung

 Normen 

§ 490 Absatz 2 Satz 3 BGB

§ 502 BGB

 Information 

1. Einführung

Die Vorfälligkeitsentschädigung ist die bei Festzinskrediten mit vertraglich vereinbarter Laufzeit vom Darlehensnehmer an den Darlehensgeber zu zahlende Entschädigung für die vorzeitige Beendigung des Vertrages.

2. Vorzeitige Vertragsbeendigung

  • Der Darlehensnehmer kann gemäß § 490 Absatz 2 BGB das Darlehen vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat.

    Als berechtigte Interessen gelten z.B. auch Ehescheidung der Miteigentümer eines Hausgrundstücks, Umzug, Überschuldung, Arbeitslosigkeit. Die beabsichtigte Umschuldung der Kreditsumme mit dem Ziel, einen günstigeren Zinssatz zu erhalten, berechtigt nicht zur vorzeitigen Vertragsbeendigung. Stimmt die kreditgebende Bank ohne Verpflichtung einer Ablösung des Darlehens unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu, so kann die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung nur unter dem Gesichtspunkt des Wuchers kontrolliert werden.

    Hat der Darlehensgeber das Darlehen nur teilweise gekündigt und zahlt der Darlehensnehmer im Einverständnis mit dem Darlehensgeber auch den ungekündigten Teil des restlichen Kredits vorzeitig zurück, so hat der Darlehensgeber gemäß § 490 Absatz 2 Satz 3 BGB einen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung (OLG Celle 01.07.2009 - 3 U 37/09).

  • Bei Verbraucherdarlehen gilt § 500 Absatz 2 BGB, nach dem der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen kann.

  • Ein in einem Darlehensvertrag vereinbartes Sondertilgungsrecht begründet - soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist - ein kündigungsunabhängiges Teilleistungsrecht des Darlehensnehmers ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, das bei Ablauf der für die Ausübung des Sondertilgungsrechts vorgesehenen Frist erlischt (BGH 08.11.2011 - XI ZR 341/10).

    Diese Rechtsprechung wird weiter aufrecht erhalten (BGH 19.01.2016 - XI ZR 388/14):

    "Die von einem Kreditinstitut bei der Vergabe grundpfandrechtlich gesicherter Darlehen an Verbraucher, bei denen den Darlehensnehmern Sondertilgungsrechte innerhalb des Zinsfestschreibungszeitraums eingeräumt werden, verwendete vorformulierte Vertragsbestimmung "Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt." ist unwirksam."

In der Vergangenheit von den Darlehensgebern überhöht eingeforderte und erhaltene Vorfälligkeitsentschädigungen sind an die Kreditnehmer zurückzuzahlen. Der Anspruch auf Rückzahlung besteht nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts und unterliegt der Verjährung.

Daneben kann gemäß einem Urteil des BGH vom 03.02.2004 - XI ZR 398/02 der Darlehensnehmer verlangen, dass es bei einer Änderung der Sicherheit nicht zu einer Ablösung der Darlehnszahlung durch Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung kommt, sondern die Sicherheiten ausgetauscht werden. Voraussetzung ist die Vergleichbarkeit der Sicherheiten.

3. Vorfälligkeitsentschädigung bei anderen als Verbraucherdarlehensverträgen

Der BGH hat in mehreren Urteilen Grundsätze zur Berechnung bzw. Begrenzung der Vorfälligkeitsentschädigung aufgestellt. Zu ersetzen ist der entgangene Gewinn, d.h. der Zinsverschlechterungsschaden. Dabei kann der Zinsverschlechterungsschaden auf zwei Wegen ermittelt werden:

  • Nach der ersten Berechnungsmethode kann das Kreditinstitut sowohl den Zinsmargenschaden als auch ggf. den Zinsverschlechterungsschaden geltend machen. Der Zinsmargenschaden entspricht dem entgangenen Nettogewinn aus dem vorzeitig abgelösten Darlehen. Die Berechnung erfolgt gemäß der Differenz zwischen den ursprünglich vereinbarten Darlehenszinsen und den Refinanzierungszinsen, abzüglich der Beiträge für das ersparte Risiko sowie der ersparten Verwaltungskosten.

    Ein Zinsverschlechterungsschaden kann geltend gemacht werden, wenn das Kreditinstitut das vorzeitig zurückerhaltene Geld nur einem niedrigeren Zinssatz verleihen kann.

  • Bei der zweiten Berechnungsmethode ist Grundlage der Berechnung die Wiederanlage des Geldes am Kapitalmarkt. Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung entspricht dabei der Differenz zwischen dem Vertragszins und der Rendite von öffentlichen Kapitalmarkttiteln mit einer der restlichen Vertragslaufzeit entsprechenden Laufzeit, abzüglich der Beiträge für das ersparte Risiko sowie der ersparten Verwaltungskosten.

    Dabei ist nach dem Urteil BGH 30.11.2004 - XI ZR 285/03 die Wiederanlagerendite der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank und nicht dem PEX-Index des Verbandes Deutscher Hypothekenbanken und des Bundesverbandes öffentlicher Banken Deutschlands zu entnehmen.

Daneben sind zu berücksichtigen die Differenz zwischen den erhöhten und den ersparten Verwaltungsaufwendungen sowie das vermindertes Ausfallrisiko.

Zusätzlich dürfen die Kreditinstitute eine Gebühr für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand verlangen, wobei ca. 250,00 EUR aufwandsgerecht erscheinen.

Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach den Vorgaben des BGH gilt jedoch zwingend nur für Vorfälligkeitsentschädigungen, bei denen der Kreditnehmer nach den Grundsätzen der BGH-Rechtsprechung ein berechtigtes Interesse an der Vertragsbeendigung hat (s.o.). In den anderen Fällen (Kreditfreigabe aus Kulanz der Bank) kann die Bank den Vorfälligkeitssatz ohne die engen BGH-Vorgaben berechnen.

4. Vorfälligkeitsentschädigung bei Verbraucherdarlehen

Rechtsgrundlage der für Verbraucherdarlehen geltenden Vorfälligkeitsentschädigung ist § 502 BGB:

Gemäß § 502 Absatz 1 BGB hat der Darlehensgeber einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Nachteile, die unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Sollzinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet:

Voraussetzung für den Anspruch ist eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehensnehmers (§ 500 Absatz 2 BGB) zu einem Zeitpunkt, zu dem im Darlehensvertrag Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz (§ 489 Absatz 5 BGB) vereinbart sind. Entsprechend der europarechtlichen Definition kommt es nicht allein auf die Zinsbindung als solche an, sondern auch darauf, dass diese bereits bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.

Mit dem § 500 Absatz 2 S. 2 BGB wurde das Recht zur vorzeitigen Rückzahlung für bestimmte Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge eingeschränkt. Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag, für den ein fester Sollzinssatz gilt, ist die vorzeitige Rückzahlung in dem Zeitraum der Sollzinsbindung an ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers gekoppelt. Eine bedingungslose vorzeitige Rückzahlung eines Immobiliar-Verbraucherdarlehens ist damit nur möglich, wenn sie in einen Zeitraum fällt, für den ein variabler Zinssatz vereinbart wurde. Indem vom Verbraucher ein berechtigtes Interesse gefordert wird, wenn ein gebundener Sollzinssatz vereinbart wurde, werden die schutzwürdigen Interessen des Verbrauchers und die des Darlehensgebers ausgewogen in Einklang gebracht. Eine weiter gehende Abweichung vom Grundsatz der Vertragstreue erscheint nicht gerechtfertigt. Ein unbeschränktes Recht auf vorzeitige Rückzahlung auch innerhalb von Festzinsperioden würde voraussichtlich den unerwünschten Effekt haben, dass sich die unter Verbraucherschutzgesichtspunkten wünschenswerte Vereinbarung von Festzinsperioden zumindest verteuern würde.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/5922) ist z.B. ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers z.B. gegeben, wenn aufgrund von Ehescheidung oder Arbeitslosigkeit ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Immobilie besteht.

Der Schadensersatzanspruch soll den Darlehensgeber insbesondere dafür entschädigen, dass er Kosten zur Refinanzierung des Darlehens hat, ihm aber die Zinsansprüche, auf die er bei Darlehen mit fester Laufzeit und gebundenem Sollzinssatz vertrauen durfte, entgehen. Auch die Bearbeitungsgebühren, die dem Darlehensgeber durch die vorzeitige Rückzahlung entstehen, sind abgedeckt.

Der Schadensersatz wird zum einen auf den "unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden" beschränkt. Es muss ein enger Kausalzusammenhang zwischen der Rückzahlung und dem Schaden bestehen. Dies ist insbesondere für Verwaltungs- und Refinanzierungskosten anzunehmen.

Zum anderen muss der Umfang des Ersatzes angemessen sein. Der Darlehensgeber kann keinen bis an die Grenze der Sittenwidrigkeit reichenden Entschädigungsbetrag verlangen; er muss vielmehr nachvollziehbar sein und sich an den tatsächlichen Kosten orientieren. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11643) werden mit dem Begriff "angemessen" die Fälle umfasst, bei denen der Schaden im Rahmen des § 252 BGB auf Grundlage des Durchschnittsgewinns ermittelt oder im Rahmen des § 287 BGB geschätzt wird. Dabei darf der Ersatzanspruch den tatsächlich eingetretenen Schaden nicht übersteigen. Die Rechtsprechung verlangt eine hinreichend konkrete Darlegung des Schadens.

Die Vorfälligkeitsentschädigung darf folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:

  • Die Vorfälligkeitsentschädigung darf 1 % der Summe des vorzeitig zurückgezahlten Betrages nicht überschreiten. Wäre aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen die Rückzahlungsforderung binnen eines Jahres nach der vorzeitigen Rückzahlung fällig geworden, beträgt der Höchstbetrag der Vorfälligkeitsentschädigung 0,5 % der Summe des zurückgezahlten Betrages.

  • Nach Nummer 2 darf die Vorfälligkeitsentschädigung außerdem den Gesamtbetrag der Sollzinsen, die der Darlehensnehmer im Zeitraum zwischen Rückzahlung und vertraglich vereinbarter Fälligkeit zu zahlen gehabt hätte, nicht überschreiten. Dies entspricht den üblichen Berechnungsmethoden im deutschen Schadensersatzrecht. Der Darlehensnehmer soll durch die Ausübung seines Rechts auf vorzeitige Rückzahlung nicht schlechter gestellt werden, als wenn er den Vertrag ordnungsgemäß bedient hätte.

§ 502 Absatz 2 BGB enthält Ausnahmen von dem Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung:

  • Nach Nummer 1 ist der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen, wenn die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die gerade die Rückzahlung sicherstellen soll. Der Abschluss des Versicherungsvertrags muss bereits durch eine entsprechende Verpflichtung im Darlehensvertrag veranlasst sein. Gerade in den Fällen, in denen der Darlehensgeber eine Restschuldversicherung zur Bedingung für den Abschluss des Darlehensvertrags macht, ist der Ausschluss des Anspruches auf Vorfälligkeitsentschädigung sachgerecht.

  • Nach Nummer 2 ist der Anspruch außerdem ausgeschlossen, wenn im Vertrag keine vollständigen Angaben zu Laufzeit, zum Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung enthalten sind. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht klar und prägnant sind.

5. Fehlerhafte Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung

"Sind die Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Verbraucherdarlehensvertrag fehlerhaft, verliert der Darlehensgeber den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 BGB. Das Anlaufen der Widerrufsfrist bleibt davon unberührt" (BGH 28.07.2020 - XI ZR 288/19).

 Siehe auch 

Darlehen

Hypothek

Immobiliendarlehensvertrag

BFH 11.02.2014 - IX R 42/13 (Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten abziehbar)

BFH 06.12.2005 - VIII R 34/04 (Vorfälligkeitsentschädigung als steuerlich nicht berücksichtigungsfähiger Verlust)

BGH 03.02.2004 - XI ZR 398/02 (Anspruch auf Austausch der Sicherheiten statt Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung)

BGH 07.11.2000 - XI ZR 27/00 (Grundsätze zur Berechnung der Entschädigungshöhe)

BGH 11.11.1997 - XI ZR 13/97 (Konkrete Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung)

Assies/Heise u.a.: Handbuch des Fachanwalts Bank- und Kapitalmarktrecht; 5. Auflage 2019

Feldhusen: Die Verjährung von Rückforderungsansprüchen bei überzahlter Vorfälligkeitsentschädigung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2016, 2145

Freitag: Vorzeitige Rückzahlung und Vorfälligkeitsentschädigung nach der Reform der Verbraucherkreditrichtlinie; Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis - ZIP 2008, 1102

Knops: "Vorfälligkeitsentschädigung" nach Maßgabe der Wohnimmobilienkredit-Richtlinie; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2018, 1505

Knöpfel: Vorfälligkeitsentschädigung und Verzugszinsen bei Kündigung des Darlehens durch die Bank; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 3125

Rösler/Wimmer: Vermeintlich und wirklich offene Fragen zur Vorfälligkeitsentschädigung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2021, 1194

Schwintowski: Bankrecht; 6. Auflage 2022

Wehrt: Zweifelsfragen der Vorfälligkeitsentschädigungsberechnung; Wertpapier-Mitteilungen - WM 2004, 401