Verkehrsstrafrecht - Ausbremsen nicht immer gleich Nötigung

Strafrecht und Justizvollzug
04.04.20092759 Mal gelesen
Wenn der Vordermann heftig auf die Bremse tritt kochen die Emotionen schnell hoch. Für den Fahrer des nachfolgenden PKW ist das häufig ein Grund zur Anzeige. Es kommt zu einem Strafverfahren wegen Nötigung.  Für die Verfolgungsbehörden ist das meist ein klarer Fall. Dem Ausbremser drohen neben einer empfindlichen Geldstrafe und fünf Punkten in Flensburg auch bis zu drei Monate Fahrverbot. Doch die Gerichte müssen das differenzierter sehen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung   ist  "die Schwelle zur strafbaren Nötigung" erst überschritten, wenn sich das aggressive Fahrverhalten so intensiv auf den anderen Verkehrsteilnehmer ausgewirkt hat, dass bei diesem eine körperlich erkennbare Angstreaktion auftritt. Bevor ein Gericht den Fahrer wegen Nötigung verurteilt, muss festgestellt werden können, dass der vermeintlich Genötigte das fragliche Fahrverhalten als Gewalt empfunden hat.
 
Bestätigt worden ist dies jüngst in einem Urteil des Oberlandesgericht Celle vom 3.12.08 (32 Ss 172/08): Ein 56 jähriger Mann hatte eine hinter ihm fahrende Frau durch ein sogenanntes Stotterbremsen bis zum Stillstand gezwungen. Er war empört, dass die Frau ihn zuvor durch grobe Unachtsamkeit beim Überholen eines Traktors behindert hatte. Tatort war die B 51. Die Frau erstattete Anzeige. Die Anklage lautete auf Nötigung. In erster Instanz und zweiter Instanz war der Mann zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 70 Euro (insgesamt 1.400 Euro) verurteilt worden.
 
Das Oberlandesgericht Celle konnte jedoch nicht feststellen, dass das Heruntergebremst-Werden durch den Vordermann bei seinem vermeintlichen Opfer eine körperliche Angstreaktion ausgelöst hatte.
 
Als wichtig erwies sich der Hinweis der Verteidigung,  dass die Frau zwei bis drei PKW-Längen hinter dem Angeklagten angehalten hatte. Dies werteten die Richter als Indiz dafür, dass die Frau noch überlegt handeln konnte. Außerdem bemängelten sie, dass keine verlässlichen Angaben zur Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit vorlagen und dass auch nicht klar war, ob für die Frau eine Ausweichmöglichkeit bestanden hätte. Damit stand fest: Vom Verhalten des Angeklagten ging im konkreten Fall  möglicherweise gar kein körperlicher Zwang aus. Es blieb zweifelhaft, ob die für eine Nötigung erforderliche Schwelle der Gewalteinwirkung überhaupt überschritten wurde. Die Folge: Das Urteil der Vorinstanz wurde aufgehoben.
 
Anders hätte das Gericht wohl geurteilt, wenn es statt der "Stotterbremsung" um eine Vollbremsung des Vordermanns gegangen wäre. Man sieht an diesem Fall gut, dass beim Vorwurf der Nötigung im Verkehr häufig nur Nuancen entscheiden, ob die Schwelle zur Strafbarkeit überschritten ist. Für einen Beschuldigten ist es daher wichtig, sich mit Hilfe eines Strafverteidigers durch Akteneinsicht so früh wie möglich einen Überblick über die gegen ihn vorliegenden Fakten zu verschaffen. Oft können dann die Vorwürfe sogar juristisch entkräftet werden, bevor die Sache vor Gericht kommt. Ist schon ein Strafbefehl erlassen worden, kann der Einspruch lohnen.  
 
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Der Verfasser dieses Rechtstipps, Rechtsanwalt Christian Demuth, verteidigt Menschen bei Konflikten mit dem Verkehrsstrafrecht, bei Bußgeldverfahren und berät bei Problemen rund um die Fahrerlaubnis. Weitere Infos: www.cd-verkehrsrecht.de