Auch ganz wenig Alkohol am Steuer kann für den Führerschein tückisch werden

Auch ganz wenig Alkohol am Steuer kann für den Führerschein tückisch werden
14.02.20111165 Mal gelesen
Worüber viele Autofahrer nicht informiert sind: Alkohol am Steuer kann schon ab einer BAK von 0,3 Promille eine Straftat sein. Teilweise geht die Rechtsprechung auch von niedrigeren Werten als 0,3 Promille aus. Eine absolute Untergrenze gibt es nicht.

Die meisten Autofahrer wissen über die Grenzwerte für Alkohol am Steuer Bescheid. Sie wissen, wer Autofährt obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft hat bzw. eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,5 bis unter 1,1 Promille aufweist, wird unabhängig davon, ob er noch fahrtüchtig ist, mit einer Geldbuße im Rahmen zwischen 500 und 3000 Euro, vier Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot bis zu drei Monaten belangt. Wiederholungstätern droht eine MPU. Ab einer BAK von 1,1 Promille wird unwiderlegbar vermutet, dass Fahruntüchtigkeit vorliegt und es greift die Strafvorschrift § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr). Dann wird neben einer Geldstrafe als Maßregel der Besserung und Sicherung auch die Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate entzogen

Promille-Untergrenze gibt es nicht

Worüber viele Kraftfahrer jedoch nicht informiert sind: Alkohol am Steuer kann schon ab einer BAK von 0,3 Promille eine Straftat sein. Teilweise geht die Rechtsprechung auch von niedrigeren Werten als 0,3 Promille aus. Eine absolute Untergrenze gibt es nicht. Eine strafbare Trunkenheitsfahrt trotz niedrigem Alkoholpegel ist immer dann möglich, wenn alkoholtypische Ausfallerscheinungen hinzukommen. Man spricht dann von relativer Fahrunsicherheit. Diese wird genauso bestraft wie die sog. absolute Fahrunsicherheit wegen Alkohols. Das Gesetz kennt keinen graduellen oder qualitativen Unterschied zur Alkoholfahrt mit 1,1 Promille und mehr. Entscheidend ist somit allein die Frage, ob das als zusätzliches Beweisanzeichen für die Fahruntüchtigkeit in Frage kommende Verhalten des Beschuldigten eine Folge des Alkoholgenusses war.

Die Polizei sieht z.B. einen Unfall, Schlangenlinienfahren, Kurvenschneiden, Überfahren roter Ampeln, Geschwindigkeitsüberschreitung, Überqueren einer durchgezogenen Linie und offenbar leichtsinnige Fahrweise in der Regel als alkoholmitbedingte Ausfallerscheinung an und leitet dann ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB bzw. § 315c StGB ein. Auch alkoholauffällige Merkmale des Fahrers bei einer Kontrolle wie ein schwankender Gang, Unfähigkeit zu koordinierter Bewegung, mangelnde Ansprechbarkeit, extrem langsame oder lallende Sprechweise, gerötete Augen, langsame Auffassungsgabe und extrem verlangsamtes Reaktionsvermögen können zur Feststellung der Fahruntüchtigkeit herangezogen werden und werden daher von der Polizei und bei der Blutentnahme durch den Arzt protokolliert.

Mein Tipp: Da man zur Teilnahme an ärztlichen Untersuchungen wie Finger-Nase-Prüfung, Gehproben, Herumdrehen zur Feststellung des Drehnachnystagmus nicht verpflichtet ist, empfehle ich die Teilnahme zu verweigern.Die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden nämlich als Beweiszeichen  der relativen Fahruntüchtigkeit herangezogen. Natürlich sollte man auch keine Angaben machen. Schweigen im Umgang mit der Polizei ist Gold.

Aus auffälligem Fahrverhalten wird schnell auf Fahruntüchtigkeit geschlossen

Ob relative Fahruntüchtigkeit und damit eine strafbare Trunkenheitsfahrt gegeben ist, obliegt der Beurteilung durch die Justiz. Um die Kriminalstrafe zu verhindern muss die Staatsanwaltschaft oder - wenn es bereits zu Anklage oder Strafbefehl gekommen ist - der Richter überzeugt werden, dass der Fahrfehler dem Beschuldigten auch dann unterlaufen wäre, wenn er völlig nüchtern gewesen wäre.

Es sind dabei immer alle Umstände in Betracht zu ziehen, die zu dem auffälligen Fahrverhalten geführt haben, das dem Beschuldigten als Beweisanzeichen für dessen Fahruntüchtigkeit vorgehalten wird. Dabei sind sowohl individuelle Tatsachen, wie die körperliche Verfassung des Beschuldigten zur Tatzeit, als auch objektive Umstände wie z.B. ungünstige Straßen- und Witterungsverhältnisse, Dunkelheit, sonstige schlechte Sichtbedingungen, eine Vielzahl der von ihm während der Fahrt zu bewältigenden Verkehrsaufgaben, die Länge der polizeilichen Beobachtungsstrecke und alle außergewöhnlichen Vorkommnisse zu berücksichtigen. Auch wenn der alkoholisierte Fahrer, der mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit und quietschenden Reifen fährt, beim Ausweichen eines plötzlich auf die Fahrbahn tretenden Fußgängers eine besonders gute Reaktionsfähigkeit gezeigt hat, kann durch Letzteres die sichere Feststellung,  dass die leichtsinnige Fahrweise dem Alkoholgenuss geschuldete war, widerlegt sein. Auch wenn ein verständliches Motiv für eine riskante Fahrweise dargelegt wird, kann der Rückschluss auf eine relative Fahruntüchtigkeit unter Umständen widerlegt werden.     

Je weiter der festgestellte Promillewert vom Beweisgrenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit (1,1 Promille) entfernt liegt, desto strenger sind die Anforderungen an den Nachweis der Alkoholbedingtheit des Fahrfehlers oder des auffälligen Verhaltens des Fahrers. Umgekehrt kann der Richter bei höheren BAK-Werten mit vergleichsweise geringerem Begründungsaufwand aus Fahrfehlern auf absolute Fahruntüchtigkeit schließen. Wer aber mit Standlicht oder in der Stadt ohne Licht fährt oder wer besonders vorsichtig und langsam unterwegs ist, dem kann auch bei höheren Promillewerten keine Fahruntüchtigkeit zur Last gelegt werden. Denn diese Fahrfehler unterlaufen auch zahlreichen nicht alkoholisierten Autofahrern.

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Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Demuth, ist auf Verteidigung im Verkehrsstraf- und Bußgeldrecht spezialisiert. Weitere Infos: http://www.cd-recht.de