Kosten des Anwalts und Strafverteidigers im Strafverfahren

Strafrecht und Justizvollzug
08.12.20101126 Mal gelesen
Im Strafverfahren geht es ums Ganze. Dies kann einschneidend für Ihr weiteres Leben sein.

Das Strafverfahren ist kein Zivilprozess, hier streitet der Staat gegen Sie persönlich mit erheblichen Folgen und all seiner staatlichen Gewalt. Sparen Sie nicht an Ihrem Strafverteidiger.

Prozesskostenhilfe kennt das Strafprozessrecht nicht. Ein Beschuldigter muß sich also selbst verteidigen oder einen Wahlverteidiger beauftragen und bezahlen, sofern nicht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erfolgt.

Die Voraussetzung der Pflichtverteidigung sind z.B. gegeben, sofern eine Mindeststrafe von einem Jahr droht, das Verfahren erstinstanzlich vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht stattfindet oder der Beschuldigte sich in Haft befindet. Sofern der Geschädigte als Nebenkläger mit anwaltlicher Vertretung beigetreten ist, hat man ebenfalls das Recht auf einen Pflichtverteidiger. Das Gericht weist bei Vorliegen der Voraussetzungen darauf hin und gibt dem Angeklagten die Möglichkeit, innerhalb einer bestimmten Frist einen zu bestellenden Verteidiger zu benennen. Andernfalls bestellt das Gericht selbst einen Pflichtverteidiger. Der Pflichtverteidiger rechnet gegenüber der Staatskasse ab, die zunächst die Kosten übernimmt, welche aber später im Falle einer Verurteilung neben den Kosten des Verfahrens zurückverlangt werden.

Doch wie rechnet der Wahlverteidiger ab? Grundsätzlich sind hier Rahmengebühren im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorgegeben, die in vergleichbarer Form auch für den Pflichtverteidiger gelten. Diese werden der Komplexität eines Verfahrens aber oft nur unzureichend gerecht. Daher hat sich die Abrechnung nach Stunden oder die Vereinbarung eines Pauschalpreises etabliert.

Man kann davon ausgehen, daß eine einfache Erstberatung unter 250,00 EUR liegen kann. Effektive Beratung ist erst möglich, wenn der Anwalt Akteneinsicht genommen hat. Ohne anwaltliche Vertretung können Sie dies nicht. Die Kopie der Akte schlägt mit weiteren Kosten zu Buche. So kann man davon ausgehen, daß eine Vertretung im Ermittlungsverfahren noch mit 1000,00 EUR abgegolten werden kann. Sofern jedoch eine Prozessvertretung notwendig wird, sind je nach Sachlage weitere Kosten zu berücksichtigen.

Jeder Fall ist anders, eine umfangreiche Strafsache läßt hohe Anwaltskosten entstehen. Die Pauschalvergütung je Verfahrensabschnitt und Vertretungstermin bietet die höchste Kostentransparenz. Dafür ist die Vergütung nach Stunden flexibler. Dies ist vorab mit dem Mandanten zu klären. Sofern der Mandant entscheiden will, ob der Anwalt sein Vertrauen genießt, sollte dieses Gespräch noch kostenlos sein - bis zum konkreten Rat für das weitere Vorgehen.

Weitere Informationen zum Vorgehen im Strafverfahren gibt Ihnen mein Artikel "Verhalten im Ermittlungsverfahren und Strafverfahren".

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

Mail: kanzlei@rechtsanwalthesterberg.de