Entschädigung nach dem StrEG

Strafrecht und Justizvollzug
23.11.20101438 Mal gelesen
Wer durch den Vollzug von Untersuchungshaft oder eine andere Strafverfolgungsmaßnahme Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit das Verfahren eingestellt wird oder in der Hauptverhandlung ein Freispruch ergeht.

Sofern nur ein Ermittlungsverfahren ohne sonstige Strafverfolgungsmaßnahmen eingeleitet worden ist und dieses eingestellt wird, bleibt der Beschuldigte zumindest auf seinen Verteidigerkosten sitzen. Lediglich für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt und durch das Gericht ein freisprechendes Urteil ergeht, hat der Angeklagte einen Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der Verteidigerkosten gegen die Staatskasse, allerdings nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren, d. h. eine darüber hinaus gehende Vergütung wird nicht erstattet.

Sofern Untersuchungshaft vollzogen worden ist, sind die Verteidigerkosten und sonstige Schäden für den Fall der Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach dem StrEG erstattungsfähig. Bei einem Freispruch werden die Verteidigerkosten vom Kostenerstattungsanspruch erfasst. Gegen den Kostenerstattungsanspruch kann die Staatskasse allerdings die Aufrechnung erklären, es sei denn, dass eine Abtretung erfolgt ist. Hinsichtlich der sonstigen Schäden entscheidet das Gericht dem Grunde nach bereits im Urteil. Diese Entscheidung ist von Amts wegen zu treffen. Die Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Der Katalog der Strafverfolgungsmaßnahmen, die zu einer Entschädigungspflicht führen können, ist im Gesetz abschließend geregelt.

Eine Entschädigung nach dem StrEG unterbleibt jedoch, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßname vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Eine Entschädigung ist aber nicht schon dann ausgeschlossen, wenn sich der Beschuldigte darauf beschränkt hat, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Im Zusammenhang mit einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis wird grobe Fahrlässigkeit zum Teil bereits bei einer BAK von 0,5 Promille angenommen. Bei einer unter diesem Wert liegenden BAK muss zusätzlich ein vorwerfbares verkehrswidriges Verhalten, durch das der Tatverdacht verstärkt worden ist, festgestellt werden. Weiterhin kann die Entschädigung nach versagt werden, wenn der Beschuldigte wesentliche entlastende Umstände verschwiegen  hat, obwohl er sich zur Sache geäußert hat.

Ist die Entschädigungspflicht der Staatskasse dem Grunde nach rechtskräftig festgestellt worden, muss der Schaden im so genannten Betragsverfahren innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft geltend gemacht werden. Sofern Untersuchungshaft vollzogen worden ist, beträgt die Entschädigung EUR 25 für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung. Über den Antrag entscheidet die Landesjustizverwaltung. Gegen ihre Entscheidung kann innerhalb von drei Monaten Klage bei der Zivilkammer des zuständigen Landgerichts erhoben werden. Das Zivilgericht ist an die Grundentscheidung der Strafjustiz gebunden.