FG Schleswig-Holstein zu den Voraussetzungen für die Anerkennung einer Freiberufler-Personengesellschaft

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13.07.201736 Mal gelesen
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 17. November 2015 über die Voraussetzungen für die Anerkennung einer mehrstöckigen Freiberufler-Personengesellschaft entschieden (Az.: 4 K 93/14).

Für die Anerkennung einer mehrstöckigen Freiberufler-Personengesellschaft sei es notwendig, dass neben den unmittelbar an der Untergesellschaft beteiligten natürlichen Personen auch alle mittelbar an dieser Gesellschaft beteiligten Gesellschafter der Obergesellschaft über die persönliche Berufsqualifikation eines Freiberuflers verfügen und in der Untergesellschaft zumindest geringfügig leitend und eigenverantwortlich mitarbeiten. Nur eine mittelbare kapitalistische Beteiligung einzelner Obergesellschafter ohne Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit erfülle diese Voraussetzung hingegen nicht, führte das Finanzgericht aus.

In dem konkreten Fall hatte eine KG geklagt. An der KG waren über eine Holding-KG zwei Obergesellschaften beteiligt. Deren Gesellschafter waren ausschließlich Berufsträger, im einzelnen Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer. Sowohl die KG als auch die Holding-KG waren wiederum an weiteren Untergesellschaften beteiligt. Ein Obergesellschafter war jeweils an der KG und an den Untergesellschaften als Komplementär beteiligt und wurde auch nur dort als Geschäftsführer leitend und eigenverantwortlich tätig. Die Obergesellschafter waren in dem Konzern alle aktiv in der Mandatsbearbeitung tätig und trafen auch Entscheidungen über wesentliche Maßnahmen in den Untergesellschaften.

Die Einkünfte der KG behandelte das zuständige Finanzamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Gegen diesen Feststellungsbescheid klagte die KG. Sie begehrte die Feststellung von Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Einkünfte seien im vollen Umfang als gewerbliche Einkünfte anzusehen, da die Voraussetzungen für die Anerkennung einer mehrstöckigen Freiberufler-Personengesellschaft nicht erfüllt seien. Denn es fehle bei der Klägerin an der leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit aller Obergesellschafter. Die freiberufliche Tätigkeit lasse sich nicht alleine dadurch begründen, dass jeder Obergesellschafter zumindest in einer Untergesellschaft leitend und eigenverantwortlich arbeitet. Denn diese Tätigkeit in den Untergesellschaften müsse jeweils gesondert geprüft werden, sodass diese Tätigkeiten nicht der KG zugerechnet werden können, so das Finanzgericht. Die leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit der Obergesellschafter für die KG lasse sich auch nicht daraus ableiten, dass sie gemeinsam wesentliche Entscheidungen für die Untergesellschaften getroffen haben. Denn dies sei eine kaufmännische und keine freiberufliche Tätigkeit der Obergesellschaften.

"Die Abgrenzung zwischen einer freiberuflichen und einer gewerblichen Tätigkeit ist nicht immer leicht. Allerdings ist sie wichtig, da der Freiberufler nicht gewerbesteuerpflichtig ist. Schließen sich mehrere Freiberufler zu einer Personengesellschaft zusammen, haben sie nur unter bestimmten Voraussetzungen auch freiberufliche Einkünfte. So darf kein Gesellschafter nur kapitalmäßig beteiligt sein oder Tätigkeiten ausüben, die nicht einem Freiberufler zuzuordnen sind. Selbst wenn die Freiberufler-Personengesellschaft nur zu einem geringen Teil gewerbliche Tätigkeiten ausübt, müssen alle Einkünfte als gewerbliche Einkünfte versteuert werden. Daher ist gerade für Freiberufler und Freiberufler-Personengesellschaften eine kompetente Steuerberatung unverzichtbar", erklärt Jörg Treppner, Steuerberater und Partner der Kanzlei AJT.

 

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