Steuerfreiheit und Co. beim Handel mit Kryptowährungen

Kryptowährungen - Steuern sparen beim Finanzamt
29.12.2021181 Mal gelesen
Kryptowährung steuerfrei? Privatpersonen müssen Ihre Kryptowährungen versteuern. Wir erklären hier, wie Sie Steuern sparen können.

Kryptowährungen und das Finanzamt

Der Handel mit Kryptowährungen kann unter Umständen steuerfrei sein. In anderen Fällen ist er steuerpflichtig. Was Sie beachten müssen, um keine Steuern zahlen zu müssen, erklären wir Ihnen hier.

 

Wann muss man Kryptowährungen versteuern und wann nicht?

Erträge aus dem Handel mit Kryptowährungen werden nicht genau so versteuert wie Erträge aus Aktien, Geldanlagen oder anderen Finanzgeschäften. Gewinne werden wie solche aus dem Verkauf von Kunstwerken oder Immobilien behandelt, also als private Veräußerungsgeschäfte. Deshalb können sie auch steuerfrei sein. 

 

Um die Steuern zu berechnen, benötigt man zwei Werte. Man benötigt zum einen den Ertrag bzw. den Gewinn aus dem Verkauf von Kryptos (Kryptotoken - Fiatwährung) und zum anderen die Zeitspanne, in der man die Kryptos besessen hat. Hat man die Kryptos über ein Jahr lang selbst besessen, ist der Verkauf steuerfrei. Dann ist auch die Höhe des Gewinns egal, denn den Betrag muss man nicht in der Steuererklärung angeben.

 

Wurden die Kryptos jedoch innerhalb von 12 Monaten wieder verkauft, sind die Gewinne aus den Verkäufen bis zu einer Freigrenze von 600 EUR steuerfrei. Aber Achtung, denn diese Freigrenze gilt für alle privaten Veräußerungsgeschäfte innerhalb eines Jahres, § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Wird der Freibetrag nur um 1 EUR überschritten, muss der komplette Gewinn in voller Höhe versteuert werden. Der Ertrag bzw. der Gewinn wird dann zu den anderen Einkunftsarten (Mieteinnahmen, Gehalt, etc.) hinzugerechnet und mit dem individuellen Einkommenssteuersatz besteuert.

 

Etwaige Verluste (z. B. wegen Kursschwankungen oder Betrügereien) können ebenso als private Veräußerungsgeschäfte steuerlich geltend gemacht werden. Sie mildern dann die Steuerlast, da man sie mit den Gewinnen innerhalb eines Kalenderjahres verrechnen kann. Verluste können auch ohne Begrenzung vom Finanzamt in künftige Jahre vorgetragen werden, dann werden sie mit zukünftigen Gewinnen verrechnet.

 

Der Umtausch von Kryptos in Fiatgeld und umgekehrt ist nicht umsatzsteuerpflichtig (EuGH v.22.10.15, C-264/14, gilt auch für Deutschland). Dies ist jedoch anders bei Dienstleistungsgebühren für Plattformen und Walletdienste, denn deren Servicegebühren unterliegen der Umsatzsteuer wie andere Dienstleistungen auch. 

 

Der (Ver-)Kauf von Kryptotoken gegen andere Kryptotoken ist derzeit noch außerhalb der Zugriffsmöglichkeiten des Finanzamtes, sodass der Austausch von Kryptos untereinander steuerfrei ist. 

 

Man kann seine Coinbestände auch verschenken und vererben, wenn man die dafür nötigen Schlüssel und Daten komplett weitergibt und die zwischengeschalteten Plattformen im Rahmen der KYC-Authentifizierung („Know Your Customer“) informiert und mit beteiligt. Der Wert der Kryptos wird nach dem Tages-Verkehrswert eingestuft (Stichtagsprinzip, etwa Tag des Todes oder der Schenkung), und wird zum gewöhnlichen Vermögen hinzugerechnet. Dies kann z. B. im Rahmen des Erbschaftsteuergesetzes zu einer zusätzlichen Steuerlast führen, wenn das vererbte Vermögen oberhalb der Freibeträge liegt.

 

Bestimmung der Haltedauer von Kryptowährungen und Berechnung von Erträgen

Um die Haltedauer von Kryptowährungen genau zu bestimmen, sollte man die Transaktionslisten mit Datumsangaben als Nachweis aufbewahren. Hat man dies nicht getan, gilt die FIFO-Methode (First-In-First-Out). Diese Methode besagt, dass diejenigen Kryptos zuerst verkauft werden, die man auch zuerst angeschafft hat. Alternativ kann man sich auch für die LIFO-Methode (Last-In-First-Out) entscheiden. Sie besagt das Gegenteil der FIFO-Methode, also dass man die Kryptos zuerst verkauft, die man als letztes angeschafft hat.

 

Im Einzelfall hat jede Methode ihren Vorteil, aber Achtung: hat man sich einmal für eine Methode entschieden, kann man das Verfahren nicht mehr ändern!

 

Die Berechnung von Erträgen funktioniert wie folgt:

 

Verkaufspreis - Anschaffungskosten - Verkaufswerbungskosten = Ertrag

 

Eventuelle Änderungen in der Schweiz: Steuerreform 2022

Diese eben geschilderten Vorgehensweisen könnten sich jedoch in naher Zukunft ändern, da durch die geplante Steuerreform in der Schweitz die Versteuerung von Kryptowährungen an die Versteuerung von anderem Kapitalvermögen angepasst werden soll. Ob und inwieweit Deutschland die Versteuerung von Kryptowährungen anpassen wird, ist unklar. 

 

Sobald die Änderungen feststehen, werden wir Sie natürlich darüber informieren! 

 

Schauen Sie sich zu diesem Thema auch gerne folgenden Artikel an:

https://rechtsanwaltkaufmann.de/allgemeinrecht/steuern-zahlen-fuer-handel-mit-kryptowaehrungen-kapitalertragssteuer-und-steuerspartipps

 

Was Sie tun können, damit Sie Steuern auf Kryptowährungen sparen können

Falls Sie Fragen zu Ihrer Steuererklärung haben oder Sie rechtliche Hilfe benötigen, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Kaufmann beratend zur Seite und beschreitet für Sie, falls nötig, den Rechtsweg. 

Sie können uns in unserer Kanzlei unter der Nummer 04202 / 6 38 37 0 erreichen oder schreiben Sie uns gerne eine Nachricht.

 

Quellen

https://taxfix.de/steuertipps/bitcoin-und-steuer/

https://bankenverband.de/blog/steuerfalle-kryptowahrungen-was-anleger-beim-kauf-von-bitcoin-und-co-wissen-mussen/ 

https://www.derstandard.de/story/2000131025035/neue-bitcoin-steuern-details-sorgen-fuer-diskussionen 

 

Bildquelle

Eigene Darstellung nach Nataliya Vaitkevich von Pexels