Aktuelle Corona-Fördermaßnahmen - Überbrückungshilfe

Steuerrecht
18.12.202052 Mal gelesen
Informationen zu Corona-Überbrückungshilfe II & III sowie Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe

November-Hilfe

Als außerordentliche Wirtschaftshilfe soll die November-Hilfe insbesondere Unternehmen helfen, deren Schließung im November aufgrund behördlicher Anordnungen durchgesetzt wurde. Zu den empfangsberechtigten Unternehmen für die Novemberhilfe zählen daneben auch solche, die indirekt über Dritte betroffen sind, beispielsweise Subunternehmer von Messeveranstaltungen. Die exakten Voraussetzungen sind jeweils im Einzelfall zu prüfen. Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes im November 2019 gewährt, tageweise anteilig für die Dauer der Corona-bedingten Schließungen.

Überbrückungshilfe II (Fördermonate September - Dezember 2020)

Während die Novemberhilfe eine pauschale Umsatzquote erstattet, sollen die Überbrückungshilfen auf die anteilige Erstattung betrieblicher Fixkosten reduziert werden. Bevor die Überbrückungshilfe gewährt wird, müssen verschiedene Voraussetzungen kumuliert vorliegen. Zunächst ist zu prüfen, ob die Unternehmen grundsätzlich Überbrückungshilfe in Anspruch nehmen können, demnach "eintrittsberechtigt" ist. Hierzu müssen folgende Kriterien erfüllt werden:

  • Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten.
  • Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

Soweit eine der beiden Voraussetzungen erfüllt ist, liegt die Eintrittsberechtigung für die Überbrückungshilfe II vor.

Nachdem die Eintrittsberechtigung erfolgreich überstanden ist, gilt es sich jetzt den aktuellen Monaten September 2020 bis Dezember 2020 (sog. Fördermonate) zu widmen. Die Erstattung der betrieblichen Fixkosten wird davon abhängig gemacht, wie viel Umsatzrückgang die Unternehmen in den Fördermonaten 2020 im Vergleich zum Vorjahr 2019 erlitten haben. Auf Grundlage dieses prozentualen Rückgangs bestimmt sich die Quote der übernommenen Fixkosten.

Die Überbrückungshilfe (2. Phase) erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %
  • 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ? 50 % und ? 70 %
  • 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ? 30 % und 50 %

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Die Antragsfrist Überbrückungshilfe II für die Fördermonate September - Dezember 2020 endet am 31. Januar 2021. Unser Team unterstützt Sie dabei, Ihre Antragsberechtigung noch kurzfristig zu prüfen und die notwendigen Schritte rechtzeitig für einen Antrag zu veranlassen.

Weitere Fördermaßnahmen, wie die Dezemberhilfe oder die Überbrückungshilfe III stehen bereits in den Startlöchern.

 

Wir beraten und unterstützen Sie in allen laufenden und kommenden Fördermaßnahmen. Dabei behalten wir für Sie alle wichtigen förderspezifischen Neuerungen und Änderungen im Blick.

Sprechen Sie uns gerne an. Als vertrauensvoller Partner im Steuerrecht stehen wir Ihnen gerade in Krisenzeiten tatkräftig zur Seite, um diese Phase gemeinsam zu bewältigen.