Steuerliche Fallstricke bei Gemeinschaftskonten

Steuerrecht
03.12.2019221 Mal gelesen
Ein als Gemeinschaftskonto geführtes Girokonto ist gerade unter Paaren sehr beliebt. Der große Vorteil eines solchen gemeinsamen Kontos besteht darin, dass ...

Ein als Gemeinschaftskonto geführtes Girokonto ist gerade unter Paaren sehr beliebt. Der große Vorteil eines solchen gemeinsamen Kontos besteht darin, dass sich alle Ein- und Ausgaben über ein einziges Konto abwickeln lassen. Neben der damit verbundenen Zeitersparnis führt dies zu einer besseren Übersichtlichkeit und Transparenz der Finanzen. Den unbestrittenen Vorteilen eines Gemeinschaftskontos stehen aber insbesondere steuerliche Nachteile gegenüber, die den gemeinsamen Kontoinhabern häufig unbekannt sind.

Steuerliche Fallstricke bestehen insbesondere bei Einzahlungen auf das Gemeinschaftskonto. Diese Zahlungen können unter bestimmten Voraussetzungen Schenkungsteuer auslösen. Erhält einer der Kontoinhaber beispielsweise Versorgungsleistungen (wie z.B. im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbarte Renten oder dauernde Lasten) und werden diese vom Zahlungsverpflichteten auf das Gemeinschaftskonto gezahlt, stellt sich die Frage, ob diese Zahlungen möglicherweise auch anteilig dem anderen Kontomitinhaber zugerechnet werden müssen. Aufgrund der Stellung der Kontoinhaber als Gesamtgläubiger unterstellt das Finanzamt in diesen Fällen häufig eine freigebige Zuwendung des begünstigen Kontoinhabers gegenüber dem anderen Kontomitinhaber, welche Schenkungsteuern auslösen kann.Gerade unverheiratete Paare bzw. entfernte Verwandte unterliegen aufgrund der nur geringen Freibeträge einem erhöhten steuerlichen Risiko.

Die Finanzrechtsprechung stellt demgegenüber vorrangig auf das Innenverhältnis zwischen den gemeinsamen Kontoinhabern ab. Eine Schenkungsteuer auslösende freigebige Zuwendung des begünstigen Kontoinhabers an den anderen Kontoinhaber liegt unbeschadet der Gesamtgläubigerstellung danach nur insoweit vor, als der andere Kontoinhaber über die eingehenden Zahlungen im Innenverhältnis rechtlich und tatsächlich endgültig frei verfügen kann. Dies hat erst kürzlich das Finanzgericht Münster in einem vergleichbaren Fall noch einmal ausdrücklich bestätigt.

Zu empfehlen ist, dassgrundsätzlichnur solche Zahlungen auf das Gemeinschaftskonto geleistet werden, die beiden Kontoinhabern gleichermaßen zugerechnet werden können. Lässt sich dies nicht ausnahmslos gewährleisten, sollten die gemeinsamen Kontoinhaber im Innenverhältnis zueinander für das Finanzamt hinreichend und nachweisbar dokumentieren, dass diese Einzahlungen nur demjenigen Kontoinhaber zustehen und zur Bildung eigenen Vermögens verwendet werden, dem sie vertraglich zuzurechnen sind. Eine solchezwischen denKontoinhabern im Innenverhältnis getroffene Vereinbarung wäre in der Folge auch entsprechend einzuhalten.

Zweifel hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Einzahlungen auf einem Gemeinschaftskonto sollten mit einem steuerlich versierten Berater besprochen werden. Gleiches gilt für die steuerrechtliche Einschätzung, ob in Zweifelsfällen eine erforderliche freie Verfügungsmöglichkeit eines Kontoinhabers im Innenverhältnis gegeben und für das Finanzamt hinreichend dokumentiert ist.