Strafrechtliche Verjährung schließt Ablaufhemmung wegen Ermittlungstätigkeit aus

Strafrechtliche Verjährung schließt Ablaufhemmung wegen Ermittlungstätigkeit aus
25.07.2013417 Mal gelesen
Die Vorschrift über die Verlängerung der Festsetzungsfrist wegen Ermittlungen der Steuerfahndung bleibt zwar neben der Vorschrift über die Verlängerung der Festsetzungsfrist nach strafbefreiender Selbstanzeige anwendbar; jedoch bewirkt eine Eröffnungsverfügung nach Ansicht des Finanzgerichts Düssel-

dorf nicht die Hemmung der Festsetzung von Steueransprüchen für solche Jahre, die in der Eröffnungsverfügung nicht genannt sind, weil insoweit strafrechtlich bereits Verjährung eingetreten ist.

Ehegatten, die  1992 beim Finanzamt zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden, gaben ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 1992 am 13. September 1993 ab.

Der Ehemann war im Streitjahr als Geschäftsführer nichtselbständig beschäftigt. Im Rahmen der Errichtung einer Fabrik im Ausland erhielt er im Streitjahr eine Zahlung in Höhe von ungefähr 1.000.000,00 DM. Das Geld transferierte er auf ein Bankkonto einer ihm zuzurechnenden Stiftung in Liechtenstein.

Am 5. November 2003 erstattete der Ehemann Selbstanzeige hinsichtlich der erhaltenen Zahlung. Am gleichen Tag fand eine Besprechung im Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung statt. Mit Schreiben vom 12. November 2003 leitete das örtlich zuständige Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung gegenüber unseren Ehegatten das Steuerstrafverfahren für die Jahre 1998 bis 2001 ein. Gleichzeitig wurden in den Eröffnungsschreiben zur steuerlichen Auswertung entsprechende Aufstellungen und Unterlagen ab dem Veranlagungsjahr 1992 - 2001 angefordert.

Am 14. November 2003 erkundigte sich die zuständige Mitarbeiterin der Straf- und Bußgeldstelle bei der Staatsanwaltschaft über den Sachstand eines gegen den Ehemann aufgrund der Zahlung laufenden Strafverfahrens wegen Untreue und informierte die Staatsanwaltschaft über das Vorliegen der Selbstanzeige. Die Ermittlungen der Steuerfahndung begannen dann nach Einreichung weiterer Unterlagen am 30. Januar 2004.

Ein geänderter Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1992 erging am 9. Juni 2005.

Dieser Einkommensteuerbescheid für 1992 hätte im Jahr 2005 nicht mehr ergehen können, meinen unsere Ehegatten. Es sei Festsetzungsverjährung eingetreten.

Da das Finanzamt dies nicht nachvollziehen konnte, legten unsere Ehegatten Klage ein.

Das Finanzgericht gab der Klage statt.

Die für hinterzogene Steuern nach der Abgabenordnung geltende 10-jährige Festsetzungsfrist endete mit Ablauf des 31. Dezember 2003. Damit sei im Zeitpunkt der Einleitung des Steuerstrafverfahrens am 12. November 2003 die Festsetzungsverjährung für den Veranlagungszeitraum 1992 noch nicht eingetreten. Im Übrigen habe die Staatsanwaltschaft erst am 30. Januar 2004 mit konkreten Ermittlungen begonnen.

Eine Hemmung des Eintritts der Festsetzungsverjährung ist nicht erfolgt.

Beginnt die mit der Steuerfahndung betraute Dienststelle einer Landesfinanzbehörde vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen, so laufe die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor die aufgrund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Maßgebender Zeitpunkt für den Eintritt der Ablaufhemmung sei damit der - notwendig vor Ablauf der Festsetzungsfrist liegende - Beginn der Ermittlungshandlungen beim Steuerpflichtigen.

Konkrete Ermittlungshandlungen der Steuerfahndung vor dem 31.Dezember 2003 seien indes nicht ersichtlich. Die konkreten Ermittlungshandlungen der Steuerfahndung hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 1992 begannen erst am 30. Januar 2004. Am 12. November 2003 wurden seitens der Straf- und Bußgeldstelle lediglich die Unterlagen für das Jahr 1992 angefordert.

Der Ablauf der Festsetzungsfrist werde aber auch dadurch gehemmt, dass dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben werde.

Ohne dass es hierbei auf den Zeitpunkt des Beginns der Ermittlungen ankommt, dauert die Ablaufhemmung bis zur Unanfechtbarkeit der durch die entsprechend zu qualifizierenden Pflichtwidrigkeiten veranlassten Festsetzungsbescheide an.

Im hier zu entscheidenden Fall sei ein Strafverfahren bezüglich einer Verkürzung der Einkommensteuer 1992 mit der Verfügung vom 12. November 2003 nicht eingeleitet worden.

Denn diese erwähnte ausdrücklich nur die Jahre 1998 bis 2002.

Ob die Hemmung des Ablaufes der Festsetzungsfrist wegen Bekanntgabe einer strafrechtlichen Ermittlung auch für solche Veranlagungsjahre eintrete, die in der Einleitungsverfügung für das Strafverfahren nicht genannt werden und für die strafrechtlich bereits Verfolgungsverjährung eingetreten, ist in der Norm nicht ausdrücklich geregelt.

Das Gericht meint, dass eine Ablaufhemmung für die Steuerfestsetzung insoweit nicht eintrete, als die Veranlagungsjahre in der Ermittlungsverfügung der Staatsanwaltschaft nicht aufgeführt sind.

Die strafrechtliche Verjährung hat somit im Ergebnis auch eine steuerrechtliche Verjährung zur Folge.

(Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2006; 15 K 47441/05

Gericht hat Revision zugelassen. Ob Revision eingelegt worden ist und ob bereits eine Revisionsentscheidung ergangen ist, oder das Aktenzeichen des Bundesfinanzhofes, sind nicht bekannt.)

  

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