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Ablaufhemmung

Normen

§§ 210, 211, 213 BGB

§ 171 AO

Information

Unterfall der Hemmung einer Verjährung.

Als Ablaufhemmung wird die Hemmung wegen eines bestimmten Grundes genannt.

Für die Frage, ob ein von § 213 Alt. 1 BGB erfasster Fall elektiver Konkurrenz mehrerer Ansprüche vorliegt, ist allein maßgeblich, dass das Gesetz dem Gläubiger generell mehrere, einander ausschließende Ansprüche zur Auswahl stellt. Daher werden von der dort angeordneten Erstreckung der Wirkung verjährungshemmender oder den Neubeginn der Verjährung auslösender Maßnahmen sämtliche aufgeführten kaufrechtlichen Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte erfasst, die auf demselben Mangel beruhen (BGH 29.04.2015 - VIII ZR 180/14).

Beispiele:

  • Im Zivilrecht besteht eine Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen ohne gesetzlichen Vertreter sowie in Nachlassfällen:

    Die Hemmung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört: Gemäß § 211 BGB ist die Verjährung bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Annahme der Erbschaft, der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass oder der Geltendmachung des Anspruchs von einem oder gegen einen Vertreter gehemmt.

  • Im Rahmen der Vaterschaftsanfechtung ist der Lauf der Frist gemäß § 1600b Abs. 5 S. 2 BGB gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird.

metis