Ein schriftliches Auskunftsverlangen der Steuerfahndung entfaltet verjährungshemmende Wirkung

Ein schriftliches Auskunftsverlangen der Steuerfahndung entfaltet verjährungshemmende Wirkung
24.07.2013283 Mal gelesen
Der Beginn von steuerstrafrechtlichen Ermittlungshandlungen schließt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht aus, dass der Steuerpflichtige noch eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung abgibt.

In einem Rechtsstreit legte unser Steuerpflichtige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen eine Entscheidung des Hessischen Finanzgerichtes ein. Zu klären sei die Frage, so der Steuerpflichtige, ob ein schriftliches Auskunftsverlangen der Steuerfahndung  verjährungshemmende Wirkung entfalte, wenn es zugleich die Ankündigung enthält, nachträgliche Angaben als strafbefreiende Selbstanzeige zu werten.

Diese Frage sei bereits geklärt. Es ist geklärt, dass ein schriftliches Auskunftsverlangen den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmt. Solche Ersuchen seien nach der Rechtsprechung  Ermittlungsmaßnahmen im Sinne der Abgabenordnung; dies ergebe sich der gesetzlichen Bestimmung, nach dem die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen auch die Ermittlungsbefugnisse haben, die den Finanzämtern zustehen. Hierzu gehöre das Recht, vom Steuerpflichtigen als Beteiligtem Auskünfte einzuholen.

Es liege  auch kein Widerspruch darin, dass das Schreiben  die Ankündigung enthielt, nachträgliche Angaben als strafbefreiende Selbstanzeige zu behandeln.  Der Beginn von steuerstrafrechtlichen Ermittlungshandlungen schließt nämlich die Möglichkeit nicht aus nicht aus, dass der Steuerpflichtige noch eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung abgibt. Diese Möglichkeit sei vielmehr erst dann ausgeschlossen, wenn "ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuer-Ordnungswidrigkeit erschienen ist" oder dass die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist.

(Quelle: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 03.02.2010; VIII B 164/09

Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 14.07.2009; 5 K 2640/04)

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