Bezahlt der sich selbst anzeigende Steuerpflichtige die vom Finanzamt festgesetzten Steuern, kann er selbst in dem Fall Straffreiheit erhalten, wenn er zugleich gegen den Bescheid Einspruch einlegt

Bezahlt der sich selbst anzeigende Steuerpflichtige die vom Finanzamt festgesetzten Steuern, kann er selbst in dem Fall Straffreiheit erhalten, wenn er zugleich gegen den Bescheid Einspruch einlegt
02.07.2013282 Mal gelesen
Zahlt der Steuerpflichtige die hinterzogene Steuer innerhalb der von der Finanzverwaltung festgesetzten Frist, hat er die Steuer nach Ansicht des Landgerichts Heidelberg auch dann „entrichtet", wenn er zugleich Einspruch gegen den Festsetzungsbescheid einlegt, in diesem aber nicht den Steueranspruch

dem Grunde nach bestreitet, sondern lediglich dessen Durchsetzbarkeit mit der Begründung in Abrede stellt, bei Tatbegehung krankheitsbedingt schuldunfähig gewesen zu sein.

Eine der Voraussetzung dafür, dass ein Steuerpflichtiger, der seine Einnahmen nachtäglich erklärt, in den Genuss der Strafbefreiung nach Selbstanzeige kommt, ist, dass der Steuerpflichtige die sodann vom Finanzamt festgesetzten Steuern binnen der vom Finanzamt festgesetzten Frist "entrichtet". Das Landgericht Heidelberg musste sich mit der Rechtsfrage beschäftigen, ob die Steuern auch dann noch rechtzeitig entrichtet worden sind, wenn der Steuerpflichtige diese zwar bezahlt, gleichzeitig aber Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegt.

Das Amtsgericht erließ gegen den Steuerpflichtigen am 8. Mai 2012 einen Strafbefehl, in dem ihm zur Last gelegt wurde, im Jahr 2004 erzielte Zinseinkünfte in seiner Einkommensteuererklärung verschwiegen und daher Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer in Höhe von 13.043,61 EUR hinterzogen zu haben. Nachdem das Amtsgericht die Hauptverhandlung zunächst ausgesetzt hatte, stellte es kurze Zeit später durch Beschluss das Verfahren ein, da der Steuerpflichtige sich selbst angezeigt habe und somit ein Verfahrenshindernis vorliege.

Die Staatsanwaltschaft legte gegen die Verfahrenseinstellung Beschwerde ein.

Das Landgericht wies diese als unbegründet zurück.

Der Strafaufhebungsgrund nach der Abgabenordnung komme nach dessen eindeutigem Wortlaut nur demjenigen Steuerpflichtigen zugute, der  sodann binnen einer bestimmten angemessenen Frist die Steuer "entrichtet", wenn eine Steuerverkürzung bereits eingetreten ist. Zwar regle das Gesetz den Begriff des "Entrichtens" nicht näher. Daraus lasse sich allerdings nicht ohne weiteres ableiten, dass jede Zahlung an die Finanzverwaltung geeignet sei, die Strafbefreiung auszulösen. Hinzukommen müsse vielmehr der entweder ausdrücklich erklärte oder zumindest den Umständen unzweideutig zu entnehmende Wille des Steuerschuldners, die Forderung zu tilgen.

Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, mit seinem Einspruch gegen den Steuerbescheid habe der Steuerschuldner einen Vorbehalt gegen die Zahlung erhoben oder seine Selbstanzeige rückgängig gemacht, teilt das Gericht dann jedoch nicht.

An den Inhalt einer Selbstanzeige dürfen dabei keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es genügt, dass das Finanzamt auf dieser Grundlage ohne langwierige Nachforschungen den Sachverhalt aufklären und die Steuer berechnen kann. Daraus folgt, dass Straffreiheit jedenfalls demjenigen nicht zuteil werden kann, der zwar eine Anzeige erstattet und damit eine Nachprüfung ermöglicht, zugleich aber den Steueranspruch bereits dem Grunde nach in Zweifel zieht oder gar bestreitet und dadurch die weiteren Ermittlungen der Finanzbehörde mindestens erschwert, wenn nicht vereitelt.

Dieser Fall liege hier aber nicht vor.

Der Steuerpflichtige habe weder in seiner Anzeige, noch zu einem späteren Zeitpunkt den Steueranspruch der Finanzbehörde dem Grunde nach bestritten. Er berief sich lediglich auf eine seine Schuldfähigkeit angeblich ausschließende Krankheit, die die Durchsetzbarkeit des Anspruchs im Hinblick tangiert, den Anspruch selbst aber nicht in Frage stellt. Dies lasse die Wirkung der Selbstanzeige und der nachfolgenden Zahlung der Steuer nicht entfallen.

Dem Steuerpflichtigen ist daher Straffreiheit zu gewähren.

 

(Quelle: Landgericht Heidelberg, Beschluss vom 16.11.2012; 1 Qs 62/12

Vorinstanz: Amtsgericht Heidelberg, Beschluss vom 09.10. 2012)

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