Nach Entscheidung des OLG Oldenburg zur Unverwertbarkeit von Videomessungen – Jetzt Vorlage an den BGH notwendig?

Staat und Verwaltung
05.12.20091910 Mal gelesen
Schon im August hatte das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 941/08) festgestellt, dass für eine Dauervideoüberwachung zum Zwecke der Verfolgung von Verkehrssündern eine - bislang nicht vorhandene - gesetzlichen Grundlage nötig sei. Werden trotzdem Beweisvideos aufgenommen, stelle dies einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht der Verkehrsteilnehmer auf informationelle Selbstbestimmung dar. Karlsruhe hatte aber offen gelassen, ob aus dem festgestellten Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot folge.
 
Diese Frage haben Amtsgerichte danach unterschiedlich beurteilt. Teilweise haben auch die Bußgeldbehörden Bußgeldverfahren, die aufgrund von automatischen Videoaufzeichnungen eingeleitet worden waren, eingestellt. In Bayern wurde die Rechtslage aber teilweise ganz anders beurteilt. 
Das Amtsgericht Schweinfurt hatte sich in einem 30-Seitigen Urteil vom 31.08.2009 mit einem Autofahrer beschäftigt, der auf der A 7 weniger als 3/10 des halben Tachowertes Abstand zum Vordermann eingehalten hatte und mit einem, allerdings nur lapidaren Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG, auf Freispruch plädiert hatte. Das AG Schweinfurt kam in seinem Urteil zu dem Schluss, dass das in Bayern angewandte Brückenmessverfahren eine gesetzliche Grundlage besitze. Die Videoaufzeichnung des fließenden Verkehrs erlaube nämlich keine Identifizierung von Fahrer oder Kennzeichen. Unbeteiligte und gesetzestreue Fahrer könnten also nicht erfasst und damit in ihren Rechten beeinträchtigt werden. Erst bei einem konkreten Verdacht betätige ein geschulter Polizeibeamter, der den Verkehr beobachtet, eine zweite Videokamera für ein konkretes Fahrzeug. Erst damit sei eine Identifizierung von Fahrer und Beifahrer möglich. Für dieses Verfahren besteht nach Ansicht des AG Schweinfurt eine gesetzliche Grundlage in § 100 h StPO in Verbindung mit § 46 OWiG.
Verteidiger müssen also bereits im Zwischenverfahren herausarbeiten und ggf. unter Beweis stellen, dass entweder eine Identifizierung von Fahrzeugen mit technischer Bearbeitung der Aufzeichnung bereits durch die erste, allgemeine Videoaufzeichnung möglich ist oder dass die anlassbezogene Fertigung des zweiten Videobandes nicht nach Beobachtung eines konkreten Verkehrsvorganges durch einen Beamten erfolgt ist. Überdies ist die genannten Ermächtigungsgrundlage in Zweifel zu ziehen, die nach der Intention des Gesetzgebers auf andere Fälle als die Verkehrsüberwachung gemünzt ist.
Da gegen die Entscheidung des AG Schweinfurt Rechtsbeschwerde eingelegt wurde, darf man abwarten, wie das OLG Bamberg demnächst für ganz Bayern über die Videomessung entscheiden wird. Es ist aber zu erwarten, dass es eher in Richtung Zulässigkeit der Beweisverwertung tendieren wird, wie sich aus einem aktuellen Beschluss des OLG Bamberg vom 15.10.2009 (Az.: 2 Ss 1169/09) auf eine Rechtsbeschwerde gegen die Verurteilung eines Verkehrssünders durch das Amtsgericht Erlangen entnehmen lässt. In der Begründung des Verwerfungsbeschlusses  heißt es nur kurz und bündig: " Nach den getroffenen Feststellungen im angefochtenen Urteil erfolgte die Bildaufnahme im Zuge der Ermittlungen der dem Betroffenen angelasteten Abstandsunterschreitung verdachtsabhängig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 100 h Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG. Die damit einhergehende Einschränkung des Rechts des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung ist aus Gründen der Verkehrssicherheit und damit überwiegendem Allgemeininteresse auch und gerade nach Maßgabe der von der Verteidigung geltend gemachten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.8.2009, Az. 2 BvR 941/08, gerechtfertigt (siehe dort, insbesondere Abschnitt 17)". Demnach hätte sich Temposünder und Drängler, die in Bayern mittels Videoaufzeichnung erwischt wurden tatsächlich zu früh gefreut.
 
Das Oberlandesgericht Oldenburg (Beschluss vom 11.08.09, Az.: 2 BvR 941/08) hingegen hat die Lage, in der ersten aktuellen rechtskräftigen Entscheidung eines Oberlandesgerichtes auf die mit der Videomessung zusammenhängenden Fragen, komplett anders gewertet. Nach Ansicht der Oldenburger Richter gibt es für die Erhebung von Daten durch Dauervideoüberwachung keine gesetzliche Grundlage und die Erhebung dieser Daten stelle auch einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmern dar, gegenüber dem das Rechtsgut der allgemeinen Verkehrssicherheit nicht schwerer wirke. Der Autofahrer, der im vorliegenden Fall auf der A1 zu dicht aufgefahren war, wurde mit der Begründung freigesprochen, dass die Messergebnisse aus der Dauer- Videoaufzeichnung einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.
 
Gegen diesen Freispruch wendete sich die Staatsanwaltschaft Osnabrück mit der Rechtsbeschwerde. Sie führte im Wesentlichen an, dass ein Beweisverwertungsverbot nicht bestehe, da das Interesse der Allgemeinheit an der Verkehrssicherheit das wenig beeinträchtigte Individualinteresse des Betroffenen überwiege.
 
Dieser Auffassung der Staatsanwaltschaft hat sich das Oberlandesgericht in der vorliegenden Entscheidung jedoch nicht angeschlossen. Die OLG-Richter wiesen die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil als unbegründet ab und griffen in ihrer Begründung auf die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts zurück. Sie stellten fest, dass das Amtsgericht zutreffend von einem Beweisverwertungsverbot ausgegangen ist. 
 
Die Aufzeichnung individueller Verkehrsvorgänge durch fest installierte Videoanlagen sei, jedenfalls wenn sie unter den hier vorherrschenden Bedingungen erfolgt, mit einem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verbunden, wie es das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 11.08.2009 angeführt hat. Die Aufzeichnung des Bildmaterials führe zu einer technischen Fixierung der beobachteten Vorgänge, die später zu Beweiszwecken abgerufen, ausgewertet und bearbeitet werden können, wobei eine Identifizierung von Fahrer und Fahrzeug gewollt und technisch möglich ist. Derartige Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung seien unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im überwiegenden Allgemeininteresse nur bei Existenz einer formell-gesetzlichen Grundlage zulässig. Eine solche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage habe vorliegend zweifellos aber nicht existiert.
 
 
Es ist zu erwarten, dass nach dieser klaren Entscheidung des OLG Oldenburg nun in einer Vielzahl weiterer Verfahren die Verwertung des Videos als Beweis gegen den Betroffenen für unzulässig erklärt wird. Tempo- oder Abstandssünder, können also hoffen, dass ein Einspruch fruchtet.
 
Wenn aber weitere Oberlandesgerichte diese Rechtsfrage anders beurteilen werden und sich hier möglicherweise eine Nord-Süd-Divergenz abzeichnet, wäre eine Vorlage an den BGH angebracht. Auf dem Rücken der Betroffenen sollte die Rechtsunsicherheit jedenfalls nicht ausgetragen werden. Dabei sind zuvorderst die Gesetzgeber aufgefordert, die Konsequenzen aus dem Urteil des BVerfG zu ziehen und die geforderte formell-gesetzliche Grundlage für die entsprechenden Überwachungsmaßnahmen der Verkehrsteilnehmer zu treffen. Bis dahin sollten die auf dieser Grundlage eingeleiteten Bußgeldverfahren ausnahmslos eingestellt und nicht noch mit dem Versuch juristischer Winkelzüge verteidigt werden.
 
_________
 
Der Verfasser dieses Beitrags, Rechtsanwalt Christian Demuth, Düsseldorf, ist bundesweit nahezu ausschließlich auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrechts, einschließlich Ordnungswidrigkeiten- und Fahrerlaubnisrecht, tätig.

weitere Infos: www.cd-recht.de