Entlassung nach Dienstvergehen - ein Thema mit stets sich wiederholender Aktualität

Staat und Verwaltung
05.08.20092781 Mal gelesen

Entlassungen aus der Bundeswehr treffen den Soldaten - wie oftmals auch im zivilen Berufsleben - relativ unvorbereitet.

Ob eine Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG z. B. wegen charakterlicher Ungeeignetheit, oder aber eine fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG, der regelmäßig ein Dienstvergehen vorangegegangen ist, jedes Mal ist gerade in diesen Phasen die fachgerechte und spezialisierte Beratung des Betroffenen ein absolutes Muß!
 
Denn wenn der Entlassung inner- oder außerdienstliche Verfehlungen, welche nach § 23 SG als Dienstvergehen einzustufen sind, vorausgehen, muss bereits fristgerecht (Beschwerdefrist 1 Monat) hiergegen reagiert werden. Lässt der Soldat dabei Fristen verstreichen, erschwert dies die Vertretung im Entlassungsverfahren.
 
Als erfahrener Disziplinarverteidiger kann ich immer nur den Rat erteilen, dass sich ein von einer Disziplinarmaßnahme betroffener Soldat spätestens nach der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme mit einem versierten Anwalt für Soldatenrecht (deren es in der Tat nur sehr wenige in Deutschland gibt - lassen sich an zwei Paar Händen abzählen) in Verbindung setzen sollte, also regelmäßig innerhalb der Beschwerdefrist. Die Kosten die für eine Auskunftserteilung anfallen können, sind weit unter dem, was sich ansonsten als Nachteilssequenz durch eine bestandskräftig gewordene Disziplinarmaßnahme (und sei es nur die Aussetzung einer Disziplinarmaßnahme wegen eines eingeleiten Entlassungsverfahrens - auch das ist letztlich bereits eine disziplinare Maßnahme mit der Rechtsfolge der Feststellung eines Dienstvergehens).
 
Selbstverständlich gelten vorstehende Ausführungen sinngemäß auch für andere Disziplinarverfahren, welche sich für die Berufsgruppe der Beamten ergeben.
 
Aber im Soldatenrecht gibt es die Besonderheit, dass vielen jungen Zeitsoldaten, die noch keine vierjährige Verpflichtungsdauer hinter sich haben, gar nicht bewusst ist, dass sie sich in einer einzigartigen Probezeit über vier Jahre (!) befinden, also einer Zeitspanne, die es in anderen Berufsfeldern ihresgleichen nicht gibt.
 
Auch außerdienstliche Verfehlungen (z. B. Verkehrsunfälle, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Körperverletzung, etc.) können innerdienstlich als Dienstvergehen sanktioniert werden, womit dann die Probleme, die man sich eventuell durch einen zivil beauftragten Verteidiger von sich fern halten wollte, erst richtig losgehen können. Grundsätzlich kann daher auch nur zugeraten werden, sich als Soldat (oder auch Beamter) grundsätzlich gleich einen Fachmann des entsprechenden Dienstrechts für die Erledigung aller Angelegenheiten (also auch und gerade der außerdienstlichen Rechtsprobleme) zu nehmen, da nur dieser in der Lage ist, die Konsequenzen für das Dienstverhältnis entsprechend in seiner Rechtsvertretung mit einzubeziehen und die Weichen rechtzeitig und richtig zu stellen.
Besser ist es daher, egal wie weit entfernt der Wohnsitz oder Dienstort von der Kanzlei des Experten entfernt liegt, sich hier von Anfang an durch einen Fachmann vertreten zu lassen. Nur dann ist zu gewährleisten, dass insbesondere dem Zeit- und Berufssoldaten, natürlich aber auch dem Wehrpflichtigen, entsprechende erfolgreiche Hilfe zukommen wird und nicht erst dann, wenn das "Kind schon im Brunnen liegt"!
 
Vorstehende Ausführungen sind das Ergebnis der langjährigen Erfahrungen im Soldatenrecht durch den Autor dieses Beitrages. Sie lassen sich beliebig mit Einzelfällen nachhalten.
 
Eine Fortsetzung dieses Beitrages ist geplant.
 
Thomas Buchheit, RA und OTL d. R.