Festnahme von Fußballfans rechtswidrig

Staat und Verwaltung
03.06.2015606 Mal gelesen
Am 21.5.2015 wurde die Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme von Fußballfans vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf festgestellt.

Am 21.5.2015 fand vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf eine Verhandlung wegen einer polizei-präventiven Festnahme zur Vermeidung möglicher Straftaten und Ordnungswidrigkeiten statt.

Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Polizeipräsidium Oberhausen, erkannte an, dass die Festnahmen sämtlich rechtswidrig gewesen sind.

 

Was war geschehen?

Am 18.10.2014 war der KFC Uerdingen in Oberhausen im Niederrheinstadion zu Gast. Die Polizei hatte bereits vor dem Spieltag Kenntnis davon, dass Uerdinger Fans mit einem Boot über den Rhein-Herne-Kanal anreisen wollten. Im Bereich einer Schleuse in Oberhausen vermutete die Polizei Übergriffe gewaltbereiter Fans auf das Boot, weshalb am Morgen des 18.10.2014 starke Polizeieinsatzgruppen das Gebiet um den Kanal, die Brücken und die Schleuse nach Personen absuchte, die "sportlich gekleidet, männlich und jung" waren.

 

Gegen 10.40 Uhr erhielt ich einen Notruf von einem Mandanten. Er habe sich mit Freunden in einer Gaststätte in der Nähe der Schleuse verabredet, um später zum Stadion aufzubrechen. Dort sei er von der Polizei kontrolliert und zu einer bereits anderweitig festgesetzten Gruppe geführt worden. Den zugewiesenen Ort durfte er nicht mehr verlassen.

Als ich vor Ort ankam, riet ich dem Mandanten sofort einen Antrag auf richterliche Entscheidung zu stellen. Es war eine Freude zu sehen (und zu hören), wie eine Gruppe von ca. 25 Mann nunmehr den Wachpolizisten zurief: "Wir wollen eine richterliche Entscheidung!".

 

Das nötigte die Polizei nunmehr zu handeln. Zunächst wurde die Einsatzleitung befragt. Das dauerte.

Dann kam nach 12.00 Uhr die Antwort, dass man beim Amtsgericht niemanden mehr erreichen könne.

Der Mandant wurde anschließend in die Zellen beim Polizeipräsidium Oberhausen verbracht und um 17.00 Uhr wieder entlassen.

 

Vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (18 K 7100/14) wurde sodann der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme gestellt.

 

Das Verwaltungsgericht hat sich meiner Ansicht angeschlossen. Die Ingewahrsamnahme durch die Polizei war rechtswidrig. Sie war rechtswidrig, weil die Polizei den so genannten Richtervorbehalt missachtet hat.

Gemäß § 35 Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn

(.)

  1. das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern,

(.)

 

Nach § 36 PolG NRW hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen. Unverzüglich bedeutet: SOFORT!

Die richterliche Entscheidung wird nicht erst auf einen Antrag des Festgehaltenen hin vorgenommen, sondern die Polizei muss selbst sofort alles in ihrer Möglichkeit Stehende unternehmen, um die Rechte des Festgehaltenen zu wahren.

 

Die Polizei-Pflicht kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass man wartet bis der Ermittlungsrichter des zuständigen Amtsgerichts seine Rufbereitschaft eingestellt hat. Aus der Pflicht der Polizei wird abgeleitet, dass sie bei einem Einsatz, der unmittelbar bevorsteht, das zuständige Amtsgericht informieren muss, dass möglicherweise Ingewahrsamnahmen anstehen werden (so: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.2.2013, 18 K 5684/10; BVerfG, Beschluss v. 13.12.2005, 2 BvR 447/05). Der Ermittlungsrichter muss dann bis zum Ende des Polizeieinsatzes vor Ort bleiben.

 

Wer rechtswidrig in Gewahrsam genommen wird, wird seiner Freiheit beraubt (§ 239 StGB): Meinem Mandanten stehen jetzt Schmerzensgeldansprüche gegen das Land NRW zu (vgl. EGMR, Urteil v. 25.9.2009 - Vasilea gg. Dänemark; BVerfG, Beschluss v. 11.11.2009, 1 BvR 2853/08).

 

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