Nötigung im Straßenverkehr bei DRÄNGELN /AUSBREMSEN etc.

Staat und Verwaltung
01.10.2007 4342 Mal gelesen

Im vorliegenden Fall hatte sich ein Fahrzeugführer auf der linken Spur der Autobahn dem vorausfahrenden Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 100-120 km/h bis auf 4 Meter genähert. Zudem betätigte er sein Abblendlicht, sog. Lichthupe. Dem vorderen Fahrzeugführer war jedoch ein sofortiger Wechsel auf die rechte Spur nicht möglich, sodass sich das dichte Auffahren über eine Strecke von 2 km hinzog. Daraufhin wurde der auffahrende Fahrzeugführer wegen versuchter Nötigung vom AG Hagen verurteilt. Gemäß § 240 StGB begeht derjenige eine Nötigung wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Darunter fällt auch die Nötigung im Straßenverkehr. Jedoch stellt nicht jede Drängelei bereits eine Nötigung dar. Erst wenn hinsichtlich der von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen wie Streckenlänge, Intensität und Dauer der Einwirkung erfüllt sind, kann eine Nötigung gem. § 240 StGB vorliegen. Das Gericht muss also Feststellungen darüber treffen, dass tatsächlich für denjenigen, der von hinten bedrängt wurde, auch eine gewisse Zwangssituation entstanden ist und dass diese nicht nur ein paar Sekunden angedauert hat. Davon ging das AG Hagen bei den o.g. Umständen aus. Daraufhin reichte der Verurteilte beim zuständigen OLG Hamm Revision ein. Das OLG Hamm verwarf die Revision jedoch als unbegründet, da es sich bei dem Vorfall nicht um ein nur kurzfristiges Bedrängen gehandelt hat und auch sonst keine Rechtsfehler ersichtlich waren (OLG Hamm, 3 Ss 50/07).

Weitere Nötigungsbeispiele:
-Dichtes Auffahren/ Drängeln, um für den Überholvorgang den Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrers zu erreichen
-Verhinderung des Überholvorgangs
-Schneiden nach dem Überholen
-Blockieren eines geparkten Fahrzeuges
-Ausbremsen des nachfolgenden Fahrzeuges/ Vollbremsung ohne Grund

Folgen:

  • Kommt es zur Begehung einer vollendeten Nötigung kann dies zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
  • Bei einer Verurteilung wegen Nötigung droht nicht nur eine der o.g. Strafen, es kann auch die Entziehung der Fahrerlaubnis drohen.
  • Die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit bleibt davon unberührt.
  • Im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe wird die Nötigung als eine schwerwiegende Zuwiderhandlung gewertet und
  • bei einer Verurteilung wegen Nötigung kommt es zu einem Eintrag von 5 Punkten im Verkehrszentralregister.
  • Zudem kann sich der auffahrende Fahrzeugführer neben der Nötigung u.U. sogar einer Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) strafbar machen.

Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.