Urteil: Arbeitslose müssen rechtzeitige Bewerbung beweisen können!

Sozialrecht
02.08.20062197 Mal gelesen

Ein Arbeitsloser wurde mit einer dreiwöchigen Sperrzeit beim Arbeitslosengeld belegt, weil er nicht unverzüglich auf ein Stellenangebot des Arbeitsamtes reagiert hatte. Dieses Entscheidung wurde in zweiter Instanz vom Landessozialgericht Hessen bestätigt.

Der Betroffene hatte erst zwei Wochen nach Zugang des Angebots reagiert, was die Richter als zu spät beurteilten. Die Beweislast für die Bewerbung und den Zeitpunkt hat der Arbeitslose zu tragen.

Folglich muss ein Arbeitsloser fortan schriftliche Bewerbungen per Einschreiben versenden.

Fraglich ist nur, ob die hierdurch entstehenden Mehrkosten ebenfalls vom "Leistungsträger" erstattet werden.

Telefonische Bemühungen sind genau zu protokollieren, wenn möglich im Beisein von Zeugen zu führen und am Besten schriftlich vom Unternehmen zu bestätigen.

 

Wir beraten sie Gern!

 

Rechtsanwalt Jörg Reich

http://www.anwaelte-giessen.de