Rückforderung einer Schenkung

Sozialrecht
03.03.2023101 Mal gelesen
Bundessozialgericht entscheidet über Anhörungserfordernis bei der Rückforderung einer Schenkung

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte jüngst über die Rechtmäßigkeit der Rückforderung einer Schenkung durch den Bezirk Unterfranken zu entscheiden (Urteil vom 23.02.2023 - B 8 SO 9/21 R).

Sohn klagt gegen Behörde

Auslöser für die Klage war die Überleitung eines Anspruches auf Rückforderung einer Schenkung durch den Bezirk Unterfranken. Dem vorausgegangen war eine Übertragung eines Hauses. Die Eltern des Klägers hatten diesem im Jahr 1999 ein Hausgrundstück übereignet. Im Gegenzug hatte dieser seinen Eltern ein lebenslanges Wohnungs- und Benutzungsrecht einräumt. 2014 wurde dies auf Veranlassung der Eltern gelöscht. Die Mutter und der Vater zogen dauerhaft in ein Pflegeheim und erhielten seitdem neben ihren Altersrenten von der Beklagten zusätzlich Sozialhilfe.

Die beklagte Behörde ermittelte den Wert des Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts in Höhe von ca. 55.000 Euro. Wegen Verarmung der inzwischen verstorbenen Eltern machte die Behörde die Schenkung im engen familiären Umfeld rückgängig und leitete die elterlichen Ansprüche gegen den Sohn auf Rückforderung der Schenkung auf sich über.

Die Klage des Sohns vor dem Sozialgericht München und beim Bayerischen Landessozialgericht scheiterten. Die Gerichte waren der Auffassung, die Überleitungsanzeigen seien hinreichend bestimmt gewesen. Sie verwiesen insbesondere darauf, Einwände des Sohnes seien nur in einem etwaigen Zivilgerichtsverfahren zu berücksichtigen und zu prüfen.

Ermessensfehler der Behörde

Das sah das Bundessozialgericht anders. Die Überleitungsanzeigen seien jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die Behörde bei ihrem Erlass das ihr zustehende Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt habe. Insbesondere habe es an einer Anhörung der Eltern gefehlt.

Dieses Erfordernis sei aber insbesondere in den vorliegenden Fällen des Widerrufs einer Schenkung zwingend notwendig. Gerade bei der Überleitung eines Schenkungsrückforderungsanspruchs im engen familiären Umfeld, mit dem eine häufig aus ideellen Motiven getroffene unentgeltliche Zuwendung rückgängig gemacht werde und die typischerweise in die familiären Verhältnisse eingreife, dürfe von einer Anhörung nicht zuletzt im Hinblick auf das Gebot familiengerechter Leistungen gem. §16 SGB XII abgewichen werden. Im Ergebnis sei damit Maßnahme der Behörde rechtswidrig, weil bei der Ermessenbetätigung ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, so die Auffassung der Richter.

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