Ausrutscher beim Bowling kann Arbeitsunfall sein - SG Aachen, Urteil vom 06.10.2017 - S 6 U 135/16

Sozialrecht
11.12.201755 Mal gelesen
Der Chef meint es ja nur gut, wenn er zu betrieblichen Events lädt. Die Beteiligung ist mal freigestellt, mal nicht. Das hängt von der Art der Veranstaltung ab. Und wenn dabei etwas passiert? Dann lehnt die Berufsgenossenschaft die Annahme eines Arbeitsunfalls erst mal ab ...

Der Sachverhalt: Arbeitnehmer A. nahm an einer mehrtägigen Betriebsveranstaltung des Partnerunternehmens seines Arbeitgebers teil. Im Rahmen dieser Veranstaltung fand zwischen sämtlichen Teilnehmern ein Bowling-Turnier statt. Als A. dann sein Glück auf der Bowlingbahn versuchte, kam er ins Rutschen und renkte sich die Schulter aus. Ein "Fall" für die Berufsgenossenschaft?

Das Problem: Die gesetzliche Unfallversicherung bietet nur Schutz, wenn sich der Unfall "infolge einer den Versicherungsschutz ... begründenden Tätigkeit" ereignet. Gut. Eine Bowlingkugel zu werfen gehört in der Regel nicht zu den Pflichten eines Arbeitnehmers. Das ist eher im privaten Bereich angesiedelt. Es sei denn, der Anlass des Bowling-Turniers ist dienstlich.

Das Urteil: Zweck der Veranstaltung war ein Austausch zwischen Mitarbeitern der Partnerunternehmen, von dem beide Betriebe profitieren sollten. Die Beteiligung war den Arbeitnehmern vorgeschrieben, das Bowling-Turnier fester Programmpunkt. Die Teilnahme daran stellte für A. somit eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis dar - sie war keine Privatangelegenheit (SG Aachen, Urteil vom 06.10.2017, S 6 U 135/16, Pressemitteilung).

Die Konsequenz: A.'s Ausrutscher muss von der Berufsgenossenschaft jetzt doch als Arbeitsunfall anerkannt werden. Das Urteil hat - um beim Bowling zu bleiben - alle zehn Pins auf einmal abgeräumt: "Strike!" Anders hätte es dagegen ausgesehen, wenn A. sich im Anschluss an eine Betriebsveranstaltung mit Kollegen privat zum Bowlen getroffen hätte.

Die grundlegende Bestimmung der gesetzlichen Unfallversicherung: § 8 Abs. 1 SGB VII - Arbeitsunfall

"Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen."