ALG-Anspruch: Anwaltskosten mindern Abfindung nicht - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.04.2019 - L 9 AL 224/18

Sozialrecht
02.06.201963 Mal gelesen
Wer eine fristlose Kündigung bekommt, sehnt sich nach einem "glatten" Ende. Ein 15. oder ein Monatsletzter machen sich immer besser im Lebenslauf. Trennt man sich vom Arbeitgeber ohne Einhalten der Kündigungsfrist gegen Abfindung, muss man aufpassen, damit seinen ALG-Anspruch nicht zu gefährden.

Der Arbeitgeber kann sich bisweilen nur mit einer Abfindung von Mitarbeitern trennen. Die Motive dafür sind vielschichtig. Das fängt mit Problemen bei der Kündigung an und endet bei sozialer Verantwortung. Gemeinsam ist allen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung von Geld. Was dabei jedoch oft übersehen wird: der mögliche Stress mit der Bundesagentur für Arbeit.

Der vereinfachte Fall: Arbeitnehmer N. einigte sich mit Arbeitgeber G. nach fristloser Kündigung vor dem Arbeitsgericht auf die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31. Oktober. Dafür bekam er 30 150 Euro Abfindung - und die Arbeitsagentur stellte deswegen das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs für 108 Tage fest. N. meinte, die "BA" hätte von der Abfindung noch seine Anwaltskosten abziehen müssen.

Das Problem: Bekommen Arbeitslose wegen der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, ruht ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn ihr Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wurde. Die Dauer des Ruhens hängt unter anderem von der Höhe der Abfindung ab. Je geringer sie ausfällt, desto kürzer ist der Ruhenszeitraum.

Das Urteil: Die Anrechnung einer Entlassungsentschädigung wird vom Gesetz "in pauschalierter und typisierter Form durch gestaffelte Freibeträge abhängig von dem Alter des Arbeitnehmers und der Dauer des Arbeitsverhältnisses" geregelt. Eine belastbare Rechtsgrundlage für die Absetzung von Anwaltskosten gibt es nicht (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. April 2019, L 9 AL 224/18, Pressemitteilung).

Die Konsequenz: N. muss nun doch 108 Tage auf Arbeitslosengeld verzichten. Ihm wird zugemutet, in dieser Zeit von der Abfindung zu leben. Ein Ergebnis, das im arbeitsgerichtlichen Verfahren hätte vermieden werden können. Immerhin: Im Lebenslauf macht sich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum glatten Monatsende besser als ein "krummes" Datum ...