Tinnitus nach Lautsprecherdurchsagen kein Arbeitsunfall - SG Dortmund, Urteil vom 29.03.2019 - S 17 U 1169/16

Sozialrecht
09.05.201948 Mal gelesen
Wer sich "auffe Abbeit" einen Gesundheitsschaden zuzieht, ist schnell versucht, einen Arbeitsunfall anzunehmen. Bis eine Berufsgenossenschaft den beschuldigten Sachverhalt dann als Arbeitsunfall anerkennt, vergeht oft eine lange, lange Zeit. Entscheidend ist der Ursachenzusammenhang.

Der Mensch weist gerne anderen Verantwortung zu. Die eigenen Missgeschicke zählen nicht. Das ist nun mal so. Und wenn einem auf der Arbeit etwas zustößt, ruft man gleich nach der Berufsgenossenschaft. "Sollen die doch zahlen. Wozu ist mein Chef versichert?" Ja, wozu eigentlich? Damit er bei einem Arbeitsunfall nicht selbst haften muss. Aber was ist Arbeitsunfall? Nun, da gibt es manch Kurioses ...

Der Fall: Herr - nennen wir ihn mal - Meier war als Möbelverkäufer in einem großen Möbelhaus tätig - und ein angesagter Mann: "Herr Meier, Herr Meier bitte, Herr Meier bitte in die Küchenabteilung", tönte es häufig aus der Lautsprecheranlage. So lange, bis Herr Meier einen Tinnitus bekam und für diesen Hörschaden die Lautsprecherdurchsagen seines Arbeitgebers verantwortlich machte.

Das Problem: Nach Recht und Gesetz muss ein Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und eingetretenem Gesundheitsschaden bestehen. Ein Entschädigungsanspruch verlangt zudem eine durch Vollbeweis gesicherte medizinisch-wissenschaftliche Verletzungsdiagnose. Darüber hinaus muss die Ursächlichkeit hinreichend wahrscheinlich sein - Arbeitsstress allein reicht nicht.

Das Urteil: "Ein Versicherter, der einen Tinnitus darauf zurückführt, dass er mehrfach ausgerufen worden sei, hat keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung." Selbst "bei unterstellt lautem Einsprechen des Mitteilenden" in die Lautsprecheranlage ist ein nachhaltiger Schaden "bei lebensnaher Würdigung schlechterdings ausgeschlossen" (SG Dortmund, Urteil vom 29. März 2019, S 17 U 1169/16, Pressemitteilung).

Die Konsequenz: kein Arbeitsunfall infolge Lautsprecherdurchsage, keine Entschädigung. Obwohl der Tinnitus bei Herrn Meier klar gesichert war, die Verursachung war es nicht. Wahrscheinlicher war die Annahme eines stressbedingten Hörsturzes. Und bei solch inneren Ursachen ist die gesetzliche Unfallversicherung draußen.