"Elterngeld-Plus-Bonus" nicht bei "Vollzeit-Studium" - LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2017 - L 11 EG 2662/17

Sozialrecht
04.12.2017410 Mal gelesen
Der Anspruch auf Elterngeld hat viele Voraussetzungen. Die Kindererziehung ist nur eine davon. Das Wesentliche liegt darin, während der Elternzeit keine oder keine volle Erwerbstätigkeit mehr auszuüben. Da kann es dann beim "Elterngeld Plus" einige Überraschungen geben.

Der Sachverhalt: Vater V. und Mutter M. beantragten vom neunten bis zum zwölften Lebensmonat ihrer Tochter das viermonatige "Elterngeld Plus". M. reduzierte ihre Erwerbstätigkeit von 40 auf 30 Stunden. V. absolvierte ein Studium für den gehobenen Verwaltungsdienst, für das ihm sein Dienst- und Geldgeber durchgehend 41 Wochenstunden bescheinigte. V. sah sich als "Teilzeitstudent".

Das Problem: Sind beide Elternteile, so das Gesetz, "in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten gleichzeitig  .. nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden" im Monatsdurchschnitt erwerbstätig, haben sie für diese Zeit Anspruch auf den Partnerschaftsbonus. V. meinte zwar, sein Studien-Stundenplan umfasse nur 26 Stunden, sein Arbeitgeber zahlte aber das volle Gehalt weiter.

Das Urteil: Beim "Elterngeld Plus" müssen Eltern "gleichzeitig die Erwerbstätigkeit in zulässiger Weise auf 25-30 Wochenstunden reduzieren. Wer durchgehend unverändert ,offiziell' voll arbeitet und volles Gehalt bezieht, kann nicht durch eine unzulässige Reduzierung der Arbeits- und Ausbildungszeit die Voraussetzungen des Partnerschaftsbonus herbeiführen" (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2017, L 11 EG 2662/17, Pressemitteilung).

Die Konsequenz: kein "Elterngeld-Plus-Bonus" für V. und M. Eine richtige Entscheidung? Nun, wenn man auf den Zweck des Elterngeldes abstellt, bestimmt. Es will ja gerade jungen Vätern und Müttern dabei helfen, über die Runden zu kommen, wenn sie wegen Kindererziehung weniger arbeiten und dadurch weniger Einkommen haben.

Die maßgeblichen BEEG-Bestimmungen:

§ 1 Abs. 1 BEEG

"Anspruch auf Elterngeld hat, wer

1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,

2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,

3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und

4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld."

§ 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG

"Wenn beide Elternteile in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten gleichzeitig

1. nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sind

und

2. die Voraussetzungen des § 1 erfüllen,

hat jeder Elternteil für diese Monate Anspruch auf vier weitere Monatsbeträge Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus)."