Scheinselbstständigkeit in der Bauwirtschaft - LKW-Fahrer als Subunternehmer

Soziales und Sozialversicherung
24.02.2015374 Mal gelesen
In einem Verfahren vor dem Sozialgericht Landshut konnten wir die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Prüfbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd über eine Beitragsnachforderung von 196.975,16 EUR durchsetzen.

Streigegenstand war der Einsatz von selbstständigen Kraftfahrern durch ein Unternehmen der Bauwirtschaft. Im Prüfzeitraum hatte die Firma u.a. eine Reihe von LKW-Fahrern als Subunternehmer für einzelne Touren eingesetzt. Bei einer Kontrolle des Zolls (Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit, FKS) wurden die Fälle aufgegriffen und strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Die beschlagnahmten Unterlagen werteten die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd aus und forderten Sozialversicherungsbeiträge einschließlich Säumniszuschlägen von insgesamt 196.975,16 EUR nach.

Dagegen wurde Widerspruch erhoben. Ein solcher Widerspruch hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, sondern ist sofort vollziehbar. Deshalb wurde zugleich die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Diesen Antrag lehnte die DRV ab, weshalb beim Sozialgericht im Eilverfahren ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt werden musste. Das Gericht gab diesem Antrag statt. Die Entscheidung äußert erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Prüfbescheides. Außerdem weist das Gericht im Zusammenhang mit der Erhebung von Säumniszuschlägen darauf hin, dass es zumindest fraglich sei, ob den leitenden Personen eines mittelständischen Betriebs, der es sich - im Gegensatz zu einem Konzern - nicht leisten könne, für die Klärung sämtlicher in Betracht kommender Rechtsfragen eine eigene Rechtsabteilung zu unterhalten, tatsächlich unterstellt werden könne, im einzelnen die gesetzlich nicht geregelten und allein von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen selbständiger Tätigkeit und Beschäftigungsverhältnis zu kennen.

Sozialgericht Landshut - Beschluss vom 27.11.2014 - S 12 R 5057/14 ER

Der Beschluss ist rechtskräftig.

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