Scheinselbstständigkeit im Baugewerbe – Vorsicht beim Einsatz von Einzelunternehmern als Subunternehmer

Soziales und Sozialversicherung
02.06.20134752 Mal gelesen
Im Baugewerbe gehört der Einsatz von Subunternehmern zum Alltag. Wenn allerdings Einzelunternehmer beauftragt werden, besteht die Gefahr der Scheinselbstständigkeit, unter Umständen droht sogar ein Strafverfahren.

Der Gesetzgeber ist daran nicht unschuldig. Im Zuge der Hartz-Reformen wurden 2003 durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt unter anderem die so genannten ICH-AG's eingeführt. Arbeitslose sollten motiviert werden, den Schritt in die Selbständigkeit zu wagen. Hierfür konnte ein Existenzgründungszuschuss gewährt werden. Zahlreiche Existenzgründer machten sich mit haushaltsnahen und Handwerkerleistungen selbständig. Dies führte und führt auch heute noch zu Konflikten innerhalb der Sozialversicherung. Die Bewilligung des Existenzgründungszuschusses durch die Bundesagentur für Arbeit enthält implizit die Feststellung, dass es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Die Existenzgründer verfügen über Gewerbeanmeldungen und in der Regel auch zahlreiche Einzelkunden, überwiegend im privaten Bereich. Werden sie jedoch für gewerbliche Auftraggeber tätig, besteht die Gefahr, dass Ihre Mitarbeit trotz der anerkannten Selbstständigkeit als abhängige Beschäftigung gewertet wird. Denn bei den angebotenen Tätigkeiten handelt es sich häufig um einfache Dienstleistungen, die sich nicht von der Tätigkeit der Stammbelegschaft unterscheiden. Bei der Ausführung der Subunternehmer-Aufträge sind die Auftragnehmer häufig in den auftraggebenden Betrieb eingegliedert, ohne dass von außen ein Unterschied zur Tätigkeit der Stammkräfte erkennbar wäre. Die Betriebsprüfdienste der Rentenversicherungsträger und auch die Zollbehörden, die für die Aufklärung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zuständig sind (Finanzkontrolle Schwarzarbeit/FKS) werten solche Tätigkeiten nicht selten als abhängige Beschäftigung. Um solche Konflikte zu verhindern, gab es bis zum 30.6.2009 sogar eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, dass Bezieher eines Existenzgründungszuschusses für die Bezugsdauer dieses Zuschusses als Selbstständige gelten. Diese Regelung trat allerdings zum 1.7.2009 wieder außer Kraft. Für die Auftraggeber kann aus dieser Konfliktlage ein unkalkulierbares Risiko erwachsen. Das auftraggebende Unternehmen, dem vor Auftragserteilung die Gewerbeanmeldung und auch der Bescheid über die Bewilligung des Existenzgründungszuschusses vorgelegt wird, ist häufig unbedarft und vertraut auf die Richtigkeit der Bescheinigungen. Hier ist jedoch Vorsicht geboten:

Bei der Beauftragung von Einzelunternehmern, insbesondere wenn diese vollständig in die Betriebsabläufe eingegliedert sind und nur einfachste Tätigkeiten ausüben, die sich inhaltlich kaum von den üblichen Tätigkeiten der Stammbelegschaft unterscheiden, besteht immer die Gefahr, dass es sich um eine abhängige Beschäftigung handelt. Wird der Sachverhalt von den Zollbehörden zuerst aufgedeckt, besteht zudem die Gefahr, dass strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt eingeleitet werden. Zweckmäßigerweise sollte deshalb in Zweifelsfällen immer eine Statusklärung durchgeführt werden (Anfragenverfahren bei der Clearingstelle der deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin).

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