Sicherung der Altersvorsorge für Selbständige

Soziales und Sozialversicherung
14.12.20071746 Mal gelesen

Zum 26.03.2007 ist das "Gesetz zum Pfändungsschutz bei der Altersvorsorge" in Kraft getreten.

Bekanntlich haben in den letzten Jahren nicht nur Arbeitnehmer unter der Insolvenz ihres Arbeitgebers gelitten, sondern auch eine Vielzahl selbständig tätiger Personen in der Bundesrepublik. Während die Arbeitnehmer durch bestehende Pfändungsschutzvorschriften jedenfalls hinsichtlich ihres Grundeinkommens gesichert sind, und zwar sowohl hinsichtlich ihres Arbeitseinkommens als auch hinsichtlich ihrer Rentenbezüge, gab es einen vergleichbaren Pfändungsschutz für Selbständige nicht. Deren Einkommen und Vermögen war in vollem Umfang dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger und des etwaigen Insolvenzverwalters unterworfen.

In einem ersten Schritt hat der Gesetzgeber nun einen Pfändungsschutz für Altersrenten selbständig tätiger Personen eingeführt. Diese Renten sind nun in gleicher Weise wie Arbeitseinkommen abhängig beschäftigter Personen vor dem Zugriff durch die Gläubiger geschützt.

In der gesetzgeberischen Diskussion befindet sich noch eine Erweiterung des Pfändungsschutzes auch hinsichtlich des laufenden Einkommens selbständig tätiger Personen. Hier bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.

Von besonderer Bedeutung bei der Neuregelung ist, dass auch alle Bemühungen zum Aufbau eines Vermögens im Alter nicht mehr vergeblich sind, wenn die selbständige Tätigkeit scheitert. Die Neuregelung geht daher in zwei Richtungen:

- Laufende Altersrenten können geschützt werden und
- der Aufbau eines Vermögens zur Erlangung einer Rente im Alter wird ebenfalls in bestimmten Grenzen geschützt.


Zu den beiden Teilen der Neuregelung folgende Einzelheiten:



1. Pfändungsschutz bei Altersrenten
Beziehen sie bereits Altersrente oder erwarten sie demnächst den Bezug von Altersrente, so hängt der Pfändungsschutz davon ab, dass

- die Leistungen nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres erbracht werden (Ausnahme Berufsunfähigkeit),
- über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
- Dritte nicht begünstigt werden, ausgenommen die Hinterbliebenen des Berechtigten und
- die Zahlung einer Kapitalleistung nicht vereinbart wurde.

Die klassische Kapital-Lebensversicherung ist daher jetzt für die Altersvorsorge des Selbständigen nicht mehr in erster Linie sinnvoll, denn sie unterfällt dem Pfändungsschutz der Neuregelung nicht. Eine Anpassung der Verträge auf monatliche oder quartalsweise Rentenzahlung ist daher erforderlich.



2. Geschützter Vermögensaufbau
Geschützt ist vor allem auch der Aufbau einer angemessenen Alterssicherung bis zu einem Höchstbetrag von 238.000,00 ?.

Für den Aufbau einer derartigen Alterssicherung können altersabhängig Beträge zwischen 2.000,00 ? (ab dem 29. Lebensjahr) und 9.000,00 ? (vom 60. bis 65. Lebensjahr) jährlich angesammelt werden.



3. Was ist zu tun?
Alle Selbständigen haben ganz überwiegend in mehr oder weniger großem Umfang Vorsorge für ihr Alter getroffen. Verträge mit entsprechenden Versicherungsunternehmen oder Banken und Sparkassen sind seit Jahren abgeschlossen und werden bedient, um im Alter den Lebensstand möglichst gut abzusichern.

Diese Verträge gehören alle auf den Prüfstand, um sie den Erfordernissen der Neuregelung gem. § 851 c ZPO anzupassen. Insbesondere sind derartige Anpassungen notwendig, weil in den zurückliegenden Jahrzehnten überwiegend Kapital-Lebensversicherungen abgeschlossen worden sind. Die Kapitalleistung im Alter ist aber ein Ausschlusskriterium für den Pfändungsschutz.

Beratung ist daher notwendig, um die bestehenden Versicherungen an die neue Gesetzeslage anzupassen und um zu verhindern, dass der über Jahre oder Jahrzehnte selbständig tätige im Alter den Gang zum Sozialamt antreten muss.


Johannes Koepsell, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht

http://www.gks-rechtsanwaelte.de