Kostenerstattung bei IVF in der GKV nur bei Ehepaaren und innerhalb der Altersgrenzen - www.kinderwunschanwalt.de

Soziales und Sozialversicherung
16.10.20071159 Mal gelesen

Die Kostenübernahme in der GKV ist ausdrücklich als gesetzliche Leistung normiert und damit grundsätzlich von allen Kassen einheitlich zu erstatten. Die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruches ergeben sich dabei aus § 27a SGB V, dort heißt es:

"(1) Die Leistungen der Krankenbehandlung umfassen auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn

  1. diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind,
  2. nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussichten besteht, dass durch die Maßnahme eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme 3 mal ohne Erfolg durchgeführt worden ist,
  3. die Personen, die diese Maßnahme in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind,
  4. ausschließlich Ei- und Samen-zellen der Ehegatten verwendet werden und
  5. sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnahme von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte haben unterrichten lassen und der Arzt sie an einen der Ärzte oder eine der Einrichtungen überwiesen hat, denen eine Genehmigung nach § 121a erteilt worden ist. .

(2) ...

(3) Anspruch auf Sachleistungen nach Absatz 1 besteht nur für Versicherte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben; der Anspruch besteht nicht für weibliche Versicherte, die das 40. und für männliche Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Vor Beginn der Behandlung ist der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Die Krankenkasse über-nimmt 50 v. 100 der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahme, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden ..."

Somit stellt sich - wie aus der Praxis auch bereits eingängig bekannt - die Erstattungsfähigkeit von Behandlungskosten als erheblich eingeschränkt dar. Ob und inwieweit die Kostenerstattung von 50% (statt vormals 100%) und nur noch 3 Versuche (statt vorher 4) gesellschaftspolitisch sinnvoll ist, mag dahinstehen.

BVerfG vom 28.02.2007, Az. 1 Bvl 5/03: Jedenfalls aber hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erst jüngst mit Entscheidung vom 28.02.2007  dem Gesetzgeber im Rahmen der Leistungsgewährung staatlicher sozialer Absicherungssysteme einen weiten Spielraum bestätigt. Gegenstand dieses Verfahrens war die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 27a SGB V im Hinblick auf die Einschränkung auf Ehepaare. Laut BVerfG ist die Privilegierung verheirateter Partner mit dem Grundgesetz vereinbar. In der Begründung heißt es: " ... die Ehe biete angesichts der bestehenden rechtlichen Pflichten mehr Sicherheit auch für zukünftige Kinder, von beiden Elternteilen betreut zu werden." Denn die Ehe sei grundsätzlich auf lebenslange wechselseitige Verantwortung angelegt, während unverheiratete diese Verantwortung nur freiwillig wahrnehmen würden. Darüber hinaus sei die künstliche Befruchtung keine Krankheitsbehandlung, sondern eine medizinische Maßnahme, die auch als eine solche im Gesetz geregelt sei (= Leistungsrecht).

BSG vom 24.05.2007, Az. B 1 KR 10/06 R: Dem entsprechend hat jüngst das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 24.05.2007 auch die Altersgrenze nach § 27a SGB V für Männer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, als rechtens bestätigt;  was dann natürlich auch für die Altergrenze der Frau gleichermaßen gelten wird.