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§ 27a SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Leistungen bei Krankheit → Erster Titel – Krankenbehandlung

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 27a SGB V – Künstliche Befruchtung

Eingefügt durch G vom 26. 6. 1990 (BGBl I S. 1211).

(1) Die Leistungen der Krankenbehandlung umfassen auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn

  1. 1.

    diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind,

  2. 2.

    nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, dass durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme drei Mal ohne Erfolg durchgeführt worden ist,

  3. 3.

    die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind, (1)

  4. 4.

    ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und

  5. 5.

    sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte haben unterrichten lassen und der Arzt sie an einen der Ärzte oder eine der Einrichtungen überwiesen hat, denen eine Genehmigung nach § 121a erteilt worden ist.

Absatz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(2) 1Absatz 1 gilt auch für Inseminationen, die nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden und bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht. 2Bei anderen Inseminationen ist Absatz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz und Nr. 5 nicht anzuwenden.

(3) 1Anspruch auf Sachleistungen nach Absatz 1 besteht nur für Versicherte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben; der Anspruch besteht nicht für weibliche Versicherte, die das 40. und für männliche Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. 2Vor Beginn der Behandlung ist der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen. 3Die Krankenkasse übernimmt 50 vom Hundert der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(4) 1Versicherte haben Anspruch auf Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe sowie auf die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen, wenn die Kryokonservierung wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie medizinisch notwendig erscheint, um spätere medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach Absatz 1 vornehmen zu können. 2Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

Absatz 4 eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646); der bisherige Absatz 4, geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), wurde (geändert) Absatz 5.

(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4.

Zu § 27a: Vgl. RdSchr. 90 b, RdSchr. 03 o Zu § 27a SGB V, RdSchr. 19i Zu § 27a SGB V.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 14. März 2007 (BGBl. I S. 350)

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2007 - 1 BvL 5/03 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 27a Absatz 1 Nummer 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit die Leistung medizinischer Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung) durch die gesetzliche Krankenversicherung auf Personen beschränkt ist, die miteinander verheiratet sind.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.