Haftungsfragen im Vorfeld der Sylvesternacht - wenn vom Feuerwerk Schäden am Fahrzeug bleiben

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
29.12.20082115 Mal gelesen

In den ersten Berliner Geschäften sind die Feuerwerkskörper bereits ausverkauft. Und obwohl das Abbrennen von Feuerwerk noch nicht gestattet ist, hört man es vor allem in den Innenstadtbezirken vereinzelt knallen. Meist sind es Kinder und Jugendliche, die zwischen geparkten PKWs knallen oder Ladykracher gezielt vor Autos auf die Fahrbahn werfen.
Dies ist vor allem ein Ärgernis, Unfälle sind in der Regel glücklicherweise nicht die Folge, Schäden am Fahrzeug selten. In Foren finden sich immer wieder Hinweise, dass Feuerwerkskörper keine wesentlichen Schäden an Fahrzeugen hinterließen. Die Erfahrung und Tests belegen aber das Gegenteil, insbesondere, wenn z.B. die Motorhaube als Podest für einen Vulkankegel o.ä. genutzt wird.
 

Was nun, wenn Sie am Neujahrsmorgen, Schäden am Fahrzeug bemerken, die Sie für Folgen des Feuerwerkes halten (oder zu einem anderen Zeitpunkt, nachdem Sie es Pyrotechnik ausgesetzt sahen)?
Grundsätzlich haftet die private Haftpflichtversicherung des Verursachers - so dieser eine hat und sie ihn kennen. Der Verweis auf die "kleine Benzinklausel", nach der die Haftpflicht in einem Fall nicht eintreten wollte, war vor Gericht nicht erfolgreich.
Haben Sie einen begründeten Verdacht, können Sie Anzeige erstatten, dann ermittelt ggf. die Polizei. Haben Sie "Beweise", legen Sie diese vor.

Für gewöhnlich werden Sie den Verursacher jedoch nicht kennen. Ihre Vollkaskoversicherung tritt für einen Schaden ein, wenn Ihr Fahrzeug in der Silvesternacht mutwillig beschädigt wurde. Die Teilkaskoversicherung zahlt nur, wenn das Auto durch Feuerwerkskörper in Brand gerät oder eine Explosion das Fahrzeug beschädigt.
Dabei gelten empfindliche Einschränkungen: In der Fahrzeugversicherung sind Schäden durch Unfall, Brand und Explosion abgedeckt (AKB § 12 1A).
Unfallschaden: durch ein plötzlich unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis verursacht.( Also unterscheidet sich der Unfallbegriff der Sachversicherung von dem weitergehenden Unfallbegriff der Personenversicherung.)
Brand: ein Feuer, das ohne einen bestimmungsmäßigen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Sog-, Seng- oder Schmorschäden aber fallen nicht darunter. Gerade die Spuren von Feuerwerkskörpern im Lack sind also meist nicht abgesichert.
Explosion: auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung, ganz gleich, ob die Gase oder Dämpfe bereits bei der Explosion vorhanden waren oder erst bei derselben gebildet wurden.
Diese Kriterien werden beispielsweise bei Zündungen von großen Feuerwerkskörpern unter Fahrzeugen erfüllt.
Ein Beispielfall für die Anwendung von AKB § 12 I 1A: Die Versicherung musste für die Schäden, die ein glimmender Feuerwerkskörper auf dem Dach des Kabrios hinterlassen hatte nicht aufkommen. (Az: AG Pforzheim - C 384/93)

Vorsicht ist geboten: So kann Ihre Kaskoversicherung erwarten, dass Sie als Stellplatz in der Sylvesternacht einen Platz wählen, an dem nicht alljährlich besonders viele Raketen gezündet werden. Besonders vorsichtig müssen Besitzer von Kabrios mit Stoffverdecken sein. Beachten Sie dies und stellen dennoch Schäden an Ihrem Fahrzeug fest, ohne dass Sie die Verursacher kennen, verständigen Sie die Polizei. Erfahrungsgemäß sollten Sie zudem selbst den Schaden fotographisch dokumentieren und am Besten zudem mit einem Zeugen die Stelle, an der Sie geparkt haben ,und den Schaden gemeinsam betrachten. Ihrer beider Beobachtungen sollten Sie schriftlich festhalten. Ein Schaden muss zeitnah - spätestens binnen 7 Tagen - Ihrer Vollkaskoversicherung angezeigt werden. Die Versicherung muss die Möglichkeit haben, den Schaden zu begutachten. Erfolgt eine Schadensregulierung ist dies ohne Heraufstufung der Schadenfreiheitsklasse möglich.

Was ist bei Großveranstaltungen?


Als Teilnehmer an einem Silvesterfeuerwerk haften Sie demjenigen, der durch eine verirrte Rakete verletzt wird, nur, wenn eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung des Feuerwerks oder eine Missachtung gebotener Sicherheitsvorkehrungen festgestellt werden kann (OLG Brandenburg VersR 2006, 1701). Kommt es zu schwerer Unfällen, kann sich der
Betreiber eines großen Feuerwerks, bei dem mehrere Personen durch vorschriftswidrige Explosionen verletzt haben, nicht damit rechtfertigen, dass er für die Veranstaltung einen Betrieb beauftragt hat, der für seine Fachkenntnisse bekannt ist, und dieser wiederum einem Fachmann, der Erfahrung auf diesem Gebiet besitzt, den Auftrag für die Durchführung gegeben hat. (Az: BGH IB ZR 7/63).

Was heißt dies für Sie?

Wenden Sie sich im Zweifelsfall frühzeitig an den Fachanwalt für Verkehrsrecht, damit Sie nicht bereits mit den ersten Einlassungen gegenüber der Versicherung ungewollt ins Hintertreffen geraten. Wie immer gilt es Beweise (Zeugen, Photos...) zu sichern und Fristen (7 Tage) einzuhalten...

 

Unfall durch Schreck? Zu diesem Thema gibt es glücklicherweise wenig Literatur, es gibt jedoch mehrere Berichte darüber, dass sich v.a. Reitpferde durch Feuerwerkskörper derart erschreckten, dass sie verunfallten. Doch dies gehört nicht in den Bereich des Verkehrsrechts.