Sturz bei Eisglätte und Schneeglätte • Wer zahlt?

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
11.12.20081430 Mal gelesen

Alle Jahre wieder steigt bei Schnee und Glatteis die Unfall- bzw. Sturzgefahr. Aber wer muss zahlen? Diese Frage stellen sich bei winterlichen Verhältnissen viele Betroffene, aber auch Hauseigentümer und Unternehmer.

Grundsätzlich ist die Gemeinde verpflichtet, im öffentlichen Straßenraum vereiste Gehwege zu beseitigen. Diese Streupflicht wird jedoch in den meisten Fällen durch entsprechende Satzungen auf den Hauseigentümer übertragen. Dann trifft diesen die Verkehrssicherungspflicht bzgl. der vor seinem Eigentum befindlichen Gehwegen und Zufahrten. Eine solche Satzung der Stadt kann beispielsweise so aussehen:

                                                                                                            § 13

Zuständigkeit
 

(1) Die Verpflichtung zum Winterdienst auf den Gehwegen wird gemäß §10 Abs. 5 HStrG nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 auf die Eigentümer/innen der erschlossenen Grundstücke (§ 2 Abs. 2) übertragen. Unerheblich ist es, wenn sich zwischen Grundstück und Gehweg ein im öffentlichen Eigentum stehender Geländestreifen befindet. 

Zwischen dem selbstgenutzten sowie dem vermieteten Objekt bestehen hier keine Unterschiede. Jedoch kann der Vermieter diese Pflicht per Mietvertrag auf den Mieter übertragen. Die Mietverträge sind dahingehend genau zu überprüfen, um böse Überraschungen im Schadensfall zu vermeiden. In jedem Fall empfiehlt sich (diese Empfehlung gilt im Übrigen generell) der Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Kann eine Verletzung dieser übertragenen Verkehrssicherungspflicht festgestellt werden, ist die Haftpflichtversicherung des Schädigers/Pflichtigen ggfs. eintrittspflichtig. Dies gilt sowohl für die Haftpflichtversicherung des Privatmannes als auch beispielsweise für die Betriebshaftpflichtversicherung des Bauunternehmers, der auf dem Gehweg eine Baustelle unterhält.

Um die Verkehrssicherungspflicht zu gewährleisten finden sich in den meisten Satzungen entsprechende Uhrzeiten, zu denen Fußwege geräumt sein müssen (meist 7-20 Uhr). Diese Uhrzeiten werden durch Gerichtsurteile oftmals erweitert oder konkretisiert. Zwar hat der Pflichtige die Räum- und Streuarbeiten ggfs. mehrmals täglich zu wiederholen, jedoch wurden hier, diesmal zum Schutz des Pflichtigen, ebenfalls durch die Rechtsprechung Grenzen gesetzt. So kann der Pflichtige beispielsweise von der wiederholten Räumung befreit sein, wenn sie aufgrund der Verhältnisse offensichtlich nicht zum Erfolg führen kann bzw. konnte (beispielsweise sehr starker Schneefall oder ununterbrochener Eisregen). Klarheit kann hier jedoch nur die genaue Betrachtung im Einzelfall bringen.

Im Zweifel kann anhand der finanziellen Risiken nur geraten werden, lieber einmal mehr zu streuen, als später wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten in Regress genommen zu werden.