Winterreifenpflicht, gibt es die wirklich? – (40 Euro und 1 Punkt?)

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
06.01.20082602 Mal gelesen

In der Tat: § 2 Abs. 3a StVO enthält seit 2006 ein entsprechendes Gebot: " Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Witterungsverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Forstschutzmittel in der Scheibenwaschanlage." Und damit gibt es in der Tat eine Winterreifenpflicht.

Doch was bedeutet diese in der Praxis?

Eine ungeeignete Bereifung kann mit 20 Euro Strafe, eine Behinderung aufgrund ungeeigneter Bereifung mit 40 Euro und einem Punkt in dem gerade 50 Jahre alten Register in Flensburg geahndet werden.

Leider ist aus Expertensicht nicht ganz deutlich, was eigentlich "geeignete Bereifung" im Sinne von Winterreifen ist. Die modernen Winterreifen entsprechen nicht der europäischen Richtlinie für "M S"-Reifen (Matsch und Schnee). Fernöstliche Hersteller bringen zwar verkaufsfördernde Schneeflockenembleme neben dem Schriftzug "M S" an, wintertauglich sind einige dieser Reifen nicht, - wohl da die Produzenten Schnee und Eis gar nicht kennen. Bei leichten Minustemperaturen und trockener Fahrbahn sehen einige Tests bei guten Sommerreifen sogar bessere Fahreigenschaften.

Aus anderen Tests geht hervor, dass gute Winterreifen bei feuchter und trockener Fahrbahn fast ebenso gute Fahreigenschaften haben wie Sommerreifen, während bei gleichbreiten Winter- und Sommerreifen die Sommerreifen bei Nässe und Trockenheit einen um ein Viertel kürzeren Bremsweg haben sollen. Dafür ist der Bremsweg selbst der schlechtesten (echten) Winterreifen bei Schnee halb so lang, wie jener von Sommerreifen.

Die Probleme von Sommerreifen beginnen aufgrund der Gummimischung, die auf höhere Temperaturen ausgelegt ist, bei unter 7 Grad. Die Seitenführung in Kurven wird schlechter. Hinzu kommt, dass sie weniger Verzahnung mit der Fahrbahn (Grip) haben.

Das Ganze in Zahlen:

. Nach Informationen des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR) werden nur 43% aller Fahrzeuge im Herbst umgerüstet. Andere Quellen gehen immerhin von 50% aus.
. 55% aller Unfälle treten auf "winterlichen Strassen" auf, im Winter nimmt das Unfallrisiko um das 6-fache zu.
. Bei 40km/h kommt ein Fahrzeug mit Winterreifen auf festgefahrener Schneedecke nach 22,5s zum Stillstand, jenes mit Sommerreifen nach 48,5s (nach anderen Berichten: 16m gegenüber 38m). Übrigens verlängert sich auch die Beschleunigungszeit (auf 40km/h) von 5,6 auf 14,7s. Bei 80km/h wächst der Bremsweg sogar von 70m auf 112 m - trotz ABS.
. Umgekehrt verkürzt sich bei 20 Grad und trockener Fahrbahn der Bremsweg bei 100km/h um 5 Meter, wenn Sommerreifen verwendet werden.

Was folgt aber daraus verkehrsrechtlich?

Bleiben Sie auf dem Weg über einen verschneiten (deutschen) Alpenpass mit Sommerreifen liegen und behindern den Verkehr, werden Sie wohl zahlen und den Punkt in Flensburg kassieren müssen.
In einer Vielzahl weiterer Konstellationen - zu denen sicher nicht jene mit abgefahrenen Sommerreifen auf Glatteis gehört - ergibt sich Raum zur Diskussion. Sollten Sie - was derzeit offenbar noch nicht häufig geschieht (und im letzten milden Winter ohnehin kaum geschehen konnte) - sich dem Vorwurf ausgesetzt sehen, mit ungeeigneten Reifen unterwegs gewesen zu sein, dokumentieren Sie genau die Witterungsverhältnisse und den Straßenzustand sowie jenen ihrer Reifen. Auch die Typenbezeichnung und Profil der Reifen sind relevant. Geeignet sind wiederum mit Datum versehene Photos (Mobiltelefon, Kamera), der Straßenzustands- oder Wetterbericht mit Datum und Zeugenaussagen. In wiefern sich der Aufwand im Einzelfall für Sie bei einer Geldbuße von 20 Euro lohnt, hängt von Ihrer Situation ab. Geht es um den Eintrag mit einem Punkt in Flensburg, sollten Sie in jedem Fall genauer prüfen, ob Einspruch einzulegen ist. Hierbei unterstützt Sie ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Ein altes Problem stellt jedoch dar, dass bei Unfällen mit ungeeigneten Reifen die Vollkasko nicht unbedingt zahlen muss. Das OLG Frankfurt stellte die Kaskoversicherung eines Fahrers, der ohne Winterreifen in einem Skigebiet unterwegs war, von Schadenersatz frei (AZ 3 U 186/02), da es sein Verhalten als "grob fahrlässig" einstufte.

Es gibt auch mildere Urteile: Der Fahrer, dessen "neue" Gebrauchtreifen eine Profiltiefe von nur 1 bis 1,5 mm aufwiesen, bekam gegenüber seiner Vollkasko Recht, so dass diese seinen Schaden von 14.000 Euro übernehmen musste. Dies geschah jedoch nur, da er die Reifen gerade erst 2 Monate vorher von Händler hatte aufziehen lassen und für ihn - nach Ansicht der Richter - die Unterschreitung der erforderlichen Mindesttiefe von 1,6mm nur schwer erkennbar gewesen war (OLG Köln AZ: 9 U 175/05). Auch das OLG Frankfurt entschied, dass der mangelhafte Zustand des Reifenprofils dem Halter bekannt sein muss, damit die Vollkasko von einem Schadensersatzanspruch freigestellt werden kann (AZ: 7 U 50/06).

Andererseits wurde in einem alten, noch immer oft zitierten Urteil des AG Trier trotz "Unschuld" allein für das Fahren mit Sommerreifen eine Teilschuld von 20% gesehen (AG Trier 6 C 220/85): "Wird das nur mit Sommerreifen ausgestattete bevorrechtigte KfZ im Winter auf verschneiter Straße behindert und kommt es aufgrund eines Bremsvorgangs ins Schleudern, ist eine Mitverursacherquote von 20 Prozent anzunehmen".

Es liegt auf der Hand, dass sich auch im Haftpflichtversicherungsbereich Quotenregelungen hinsichtlich einer Teilschuld durch Verletzung der Winterreifenpflicht ergeben, die Auswirkungen auf das zuzusprechende Schmerzensgeld aber auch das Eintreten der Kfz-Haftpflicht (und damit einen Verlust des Schadensfreiheitsrabattes) haben.

Sie sollten daher in der Unfallsituation nicht darauf vertrauen "unschuldig" zu sein, sondern frühzeitig einen Fachanwalt für Verkehrsrecht mit der Schadensabwicklung betrauen. Im Zweifelsfall dokumentieren Sie direkt vor Ort, dass trotz Minusgraden an der Unfallstelle keine Glätte herrschte etc.

Für Winterurlauber relevant:
In der Schweiz und in Österreich ist die Rechtssprechung hinsichtlich der Winterreifenpflicht strenger!

Ein paar Verbrauchertipps:

- Mindestens 4mm Profil sollten Reifen beim Kauf haben.
- DOT-Nummer auf den Reifen prüfen, die ersten beiden Ziffern nennen die Kalenderwoche, die letzten Beiden das Jahr der Herstellung. (Das ist wichtig, da nach einem alten Urteil des AG Krefeld (AZ 82 C 460/02) auch über 5 Jahre gelagerte Reifen noch als "Neureifen" verkauft werden dürfen. An bestimmten Anhängern sind jedoch nur Reifen zulässig, die höchstens sechs Jahre alt sind.)
- Besser nicht gebrauchte Reifen kaufen, diese sind nicht auf innere Schäden überprüft. Rund erneuerte Reifen stellen eine Alternative dar (haben jedoch gegenüber neuen Reifen einen höheren Verschleiß).
- Nach fünf Jahren (lt. ADAC "allerspätestens" 8-10 Jahren) sollten Reifen - auch wenn sie wenig genutzt sind - gewechselt werden (die Gummimischung "verhärtet" sich mit der Zeit.).
- Lagern Sie die Reifen bei 15-25 Grad, nicht an Wärmequellen, im Trockenen, im Dunkeln und ohne Kontakt zu Ölen, Fetten oder Chemikalien.