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Teilschuld

Normen

§ 420 BGB

Information

Mehrheit von Schuldnern.

Bei einer Teilschuld ist die Schuld von mehreren Schuldnern zu erbringen, diese haben aber nur in Höhe ihres Anteils und nicht wie im Außenverhältnis der Gesamtschuld in voller Höhe zu leisten.

Teilschuld liegt grundsätzlich vor, wenn zwei gesetzliche Vermutungen erfüllt sind:

  • Die Leistung ist teilbar.

  • Mehrere Schuldner schulden die Leistung.

Hinweis:

Bei mehreren Schuldnern, die auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung schulden, ist § 427 BGB die speziellere Norm. Danach liegt im Zweifel Gesamtschuldnerschaft vor.

metis